Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2002
Aktenzeichen: IV B 120/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in erster Linie vorgetragen, das finanzgerichtliche Urteil weiche von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. November 1991 IV R 17/90 (BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324) insofern entscheidungserheblich ab, als es die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit des Klägers nur an den theoretischen mathematischen oder physikalischen Kenntnissen messe, die denen eines Fachhochschulingenieurs vergleichbar seien. Damit macht er einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO geltend.

a) Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Diese Voraussetzung ist zunächst in den Fällen der bisherigen Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. erfüllt. Sie geht aber darüber jedenfalls insoweit hinaus, als es nicht darauf ankommt, welches Gericht die Entscheidung, von der abgewichen wird, getroffen hat (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Ob noch weiter gehend eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich ist, wenn das Finanzgericht (FG) einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz im Ergebnis falsch auslegt oder anwendet, ohne einen abweichenden Rechtssatz zu bilden, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Im Streitfall kommt es mangels entsprechender Darlegung darauf aber nicht an.

b) Es ist bereits zweifelhaft, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund ordnungsgemäß i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurde. Der Kläger hat nämlich dem in seiner Beschwerdebegründung zitierten Rechtssatz aus dem Urteil in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324 keinen Rechtssatz gegenübergestellt, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten Rechtssatz abweicht (ständige Rechtsprechung; vgl. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 42). Dies kann im Streitfall jedoch offen bleiben.

c) Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001 IV B 13/00, BFH/NV 2002, 639), da die Vorentscheidung nicht von dem Senatsurteil in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324 abweicht. Zwar entnimmt der Kläger dem o.g. Urteil zutreffender Weise den Rechtssatz, dass ebenso wie der EDV-Berater mit Hochschulabschluss auch der Autodidakt nur insofern einen ingenieurähnlichen Beruf ausübe, als er im Bereich der Systemtechnik tätig werde. Dieser Rechtssatz bezieht sich aber lediglich auf die Vergleichbarkeit der praktischen Tätigkeit eines Berufs mit der eines Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In der Beschwerdebegründung bleibt unerwähnt, dass der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324 auch einen Rechtssatz über die Vergleichbarkeit der Ausbildung als weitere Voraussetzung der Ähnlichkeitsbestimmung i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufstellt. Danach sei der Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbracht, wenn die Arbeiten den Schluss rechtfertigten, dass die theoretischen Kenntnisse des Steuerpflichtigen ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen des an einer Fachhochschule ausgebildeten Diplom-Informatikers entsprächen (s. Senatsurteil in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324, unter II. 1. b bb).

Das FG legte aber gerade den letztgenannten Rechtssatz seiner Entscheidung zu Grunde, als es den Nachweis als nicht erbracht ansah, dass der Kläger über vergleichbare theoretische Kenntnisse verfügte. Schon wegen der fehlenden Ähnlichkeit der Ausbildung lehnte das FG eine ingenieurähnliche Tätigkeit ab. Es kam nicht mehr darauf an, ob der Kläger als Autodidakt im Bereich der Systemsoftware-Entwicklung tätig war und deshalb seine praktische Tätigkeit mit der eines Informatikers vergleichbar war. Allein der Umstand, dass jemand im Bereich der Systemsoftware-Entwicklung tätig ist, reicht nicht aus, die Ähnlichkeit mit dem Beruf eines Ingenieurs oder Informatikers zu begründen.

d) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe unzutreffende Folgerungen aus dem Sachverständigengutachten gezogen, rügt er Fehler in der Würdigung von Tatsachen, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht geeignet sind, eine Divergenz zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, und vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, jeweils m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück