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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: IV B 121/99
Rechtsgebiete: AO 1977, VwGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 110
VwGO § 60
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen gerügten Verfahrensmangel nicht schlüssig dargetan. Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) und anderer das Besteuerungsverfahren regelnder Vorschriften sind keine Verfahrensmängel, sondern materiell-rechtliche Fehler (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791; Beschluss vom 26. Oktober 1999 X B 39/99, BFH/NV 2000, 578). Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO 1977) zu Recht abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1990 III B 126/89, BFH/NV 1990, 790; vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602; vom 16. Juli 1998 VI B 286/97, nicht veröffentlicht --juris--). Diese ständige Rechtsprechung weicht nicht vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. August 1987 6 B 69.86 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 60 VwGO Nr. 152) ab. Zwar hat das BVerwG dort die gegenteilige Auffassung vertreten. Diese Auffassung war jedoch nicht entscheidungserheblich, da das BVerwG den gerügten Verfahrensmangel im Ergebnis verneint und der Nichtzulassungsbeschwerde den Erfolg versagt hat.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die eidesstattliche Versicherung des Klägers in Verbindung mit seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht geeignet ist, glaubhaft zu machen, dass das Einspruchsschreiben ohne sein Verschulden nicht beim FA angekommen ist. Der Umstand, dass der Absendevermerk im Fristenkontrollbuch nicht fortlaufend, also in einer eigenen Zeile, sondern am Rand angebracht ist, spricht dagegen, dass das Schreiben tatsächlich am 27. März 1998 in einen postfertigen, an das FA adressierten Umschlag gesteckt worden ist. Um diesen Eindruck zu entkräften, hätte der Kläger zumindest glaubhaft machen müssen, dass er sich davon überzeugt hat, dass der Umschlag die Anschrift des FA auswies. Das ist nicht geschehen.



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