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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2003
Aktenzeichen: IV B 130/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassungsvoraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt" haben; denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlen insbesondere Ausführungen, ob und in welchem Umfang die von ihnen angesprochene Rechtsfrage umstritten ist (s. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
Ungeachtet dessen ist die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen "wegen gesundheitlicher Einschränkungen" als Liebhaberei eingestuft werden könne, nicht mehr klärungsbedürftig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist diese Frage bereits vom BFH geklärt.
Nach dem Urteil des beschließenden Senats vom 18. März 1976 IV R 113/73 (BFHE 118, 447, 452, BStBl II 1976, 485, 487) ist einem Steuerpflichtigen, der durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit viele Jahre lang ununterbrochen Verluste erlitt, nicht der Einwand abgeschnitten, er habe die dauernden Verluste bzw. die nach angemessener Anlaufzeit noch weiterhin angefallenen Verluste nur infolge unvorhergesehener Ereignisse --z.B. einer schweren Erkrankung-- erlitten. Daraus folgt, dass es für die Entscheidung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger durch eine langandauernde verlustbringende Tätigkeit Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielte, auch darauf ankommt, ob die Verlustphase durch Ereignisse verlängert wurde, die der Steuerpflichtige nicht vorhersehen und die er --wie z.B. schwere Erkrankungen-- nicht oder zumindest nicht wesentlich beeinflussen konnte.
Diese Rechtsprechung hat durch den BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) insoweit keine Änderung erfahren. Vielmehr bestätigte der Beschluss, dass bei der Entscheidung der Frage, ob eine Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (s. Beschluss in BFHE 141, 405, 436 --Abs. 2--, BStBl II 1984, 751, 767 --linke Spalte, Buchst. bb (1)--).
2. Soweit die Kläger die Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter pauschaler Berufung auf eine ständige Rechtsprechung des BFH geltend gemacht haben, ist die Beschwerde eindeutig unzulässig. Insoweit verweist der Senat lediglich auf seinen Beschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01 (BFH/NV 2003, 177).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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