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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: IV B 131/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
AO 1977 § 182 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht genügt.

Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beschwerdeführer in Fällen, in denen wie hier in Anwesenheit der Beteiligten mündlich verhandelt wurde, darlegen, inwiefern das Finanzgericht (FG) das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er, der Beschwerdeführer, sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt hat und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).

Derartige Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich auf die Bemerkung, das FG habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis darauf gegeben, wie es entscheiden wolle; das Urteil sei deshalb überraschend.

2. a) Es kann dahinstehen, ob die Kläger den Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend schlüssig dargelegt haben. Denn die Rüge dieses Revisionszulassungsgrundes ist jedenfalls unbegründet. Eine Entscheidung des BFH ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Kläger nicht von den mit der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des BFH ab.

b) Ein FG weicht von einer Entscheidung des BFH ab, wenn es bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in derselben Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt (BFH-Beschluss vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 53, m.w.N.). Daran fehlt es, wenn sich das FG erkennbar auf einen bestimmten Rechtssatz des BFH bezieht, selbst wenn es den Rechtssatz fehlerhaft auf den konkreten Rechtsstreit angewendet haben sollte (BFH-Beschluss vom 22. Juli 1971 V B 15/71, BFHE 103, 44, BStBl II 1971, 774; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55).

c) Das FG hat keinen vom BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 4/94 (BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat es das Urteil ausdrücklich zitiert und in Übereinstimmung damit den Rechtssatz aufgestellt, dass im (Mit-)Eigentum von Gesellschaftern stehende Mietwohngrundstücke geeignet und bestimmt sein können, als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen den betrieblichen Zwecken der Personengesellschaft zu dienen, etwa indem der Gesellschaft aus den Erträgen zusätzliche Mittel für betriebliche Zwecke zugeführt werden oder das Grundstück zur Sicherung betrieblicher Kredite eingesetzt wird. Diesen Rechtssatz hat das FG im Übrigen auch zutreffend auf den Streitfall angewendet, indem es von einer Widmung der Grundstücke für den Betrieb durch den Erblasser ausgegangen ist. Danach waren die Grundstücke bis zu seinem Ableben sein Sonderbetriebsvermögen und wurden mit dem Erbfall wegen der Rechtsnachfolge der Kläger, die nicht Gesellschafter waren oder zugleich wurden, entnommen.

d) Das FG ist auch nicht von dem BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 66/92 (BFHE 171, 404, BStBl II 1994, 5) abgewichen. Im Streitfall hat das FG angenommen, der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid für die KG sei den Klägern in Gestalt eines Richtigstellungsbescheids nach § 182 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) wirksam bekannt gegeben worden. Das von den Klägern als Divergenzentscheidung bezeichnete BFH-Urteil betraf jedoch keine gesonderte und einheitliche Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, sondern eine gesonderte Feststellung gegenüber einem Beteiligten gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977. Für solche gesonderte Feststellungen sollte von einem Richtigstellungsbescheid gemäß § 182 Abs. 3 AO 1977 in seiner damals geltenden Fassung nach Meinung des BFH kein Gebrauch gemacht werden können (heute ausdrücklich in § 182 Abs. 3 AO 1977 n.F. geregelt).

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