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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: IV B 133/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 18
EStG § 18 Abs. 1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, die Frage, ob Diplom-Psychologen, die auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig sind, Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, habe grundsätzliche Bedeutung. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage schon Gegenstand der Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) gewesen ist und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist oder aber auch, wenn es lediglich um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt geht (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196, m.w.N.).

Zwar hat der BFH die Frage, ob Diplom-Psychologen, die auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig sind, Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, noch nicht entschieden. Gleichwohl kommt dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie sich durch Anwendung der in der Rechtsprechung zu § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt beantworten lässt.

1. Die Frage, ob eine aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums erbrachte persönliche Arbeitsleistung allein aufgrund der akademischen Ausbildung als eine den Katalogberufen des § 18 EStG ähnliche Tätigkeit anzusehen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie ist durch die Rechtsprechung des BFH dahin gehend geklärt, dass nicht jeder Beruf, der lediglich eine Ähnlichkeit mit der Gruppe der Katalogberufe insgesamt aufweist, schon wegen dieser "Gruppenähnlichkeit" als freier Beruf einzustufen ist. Da der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 EStG einen detaillierten Katalog von unterschiedlichen freien Berufen aufgestellt hat, liegt ein "ähnlicher Beruf" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur vor, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen einem konkreten "Katalogberuf" vergleichbar ist (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826).

Hierzu ist es einerseits nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine akademische Ausbildung absolviert hat, da § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch Berufe umfasst, die keine Hochschulausbildung voraussetzen. Umgekehrt genügt nicht jede Tätigkeit, für die eine Hochschulausbildung erforderlich ist, zur Qualifizierung als freiberuflich, da § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur einen ganz bestimmten, im Einzelnen umschriebenen Kreis von Tätigkeiten als freiberuflich qualifiziert. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Es muss das typische Bild des Katalogberufs mit all seinen Merkmalen dem Gesamtbild der Tätigkeit des Steuerpflichtigen vergleichbar sein (BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584).

2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein dem beratenden Volks- und Betriebswirt ähnlicher Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des BFH ebenfalls geklärt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt als beratender Betriebswirt nur derjenige in Betracht, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei einer praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfasst Fragen der Unternehmensführung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665; in BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584; vom 18. August 1988 V R 73/83, BFHE 154, 327, BStBl II 1989, 212; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Mai 1999 2 K 181/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 832, rkr.). Die notwendige Breite der Betätigung ist demgegenüber schon dann vorhanden, wenn sie sich wenigstens auf einen dieser betrieblichen Hauptbereiche erstreckt. Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom) in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang, einer Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), so muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Da der Nachweis auch den Erfolg der autodidaktischen Ausbildung mit umfasst, wird dieser Beweis in der Regel allerdings schwer zu erbringen sein. Daher hat die Rechtsprechung zugelassen, dass der Steuerpflichtige den erforderlichen Nachweis der theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten führt. Für diese Form des Nachweises ist es jedoch erforderlich, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines betriebswirtschaftlichen Fachstudiums voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; Senatsurteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

3. Auch der Frage, ob ein in der Unternehmensberatung tätiger Diplom-Psychologe eine wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anforderungen an eine wissenschaftliche Tätigkeit sind ebenfalls in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Demnach ist Voraussetzung für die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu befähigt, schwierige Streitfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Wissenschaftlich tätig ist dabei nicht nur, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet (reine Wissenschaft), sondern auch, wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet (angewandte Wissenschaft). Eine beratende Tätigkeit ist insbesondere dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten oder Veröffentlichungen aufweisen (Senatsurteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826).

Ende der Entscheidung

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