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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: IV B 135/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG, UStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
UStG § 4 Nr. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)

a) Es kann offen bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat. Ausführungen dazu, dass nach seiner Auffassung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625), enthält die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Der Kläger hat weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihm angesprochenen Rechtsfragen umstritten sind, noch hat er das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Fragen über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt. Der Vortrag des Klägers behandelt die von ihm als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung herausgestellten Probleme vielmehr nach Art einer Revisionsbegründung, was den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht entspricht.

b) Den Zweifeln an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache braucht der Senat indessen nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage noch nicht vorliegt und hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 9).

c) Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nach der Besteuerungsgleichheit trotz Heranziehung zur Gewerbesteuer und der Voraussetzung eigenverantwortlicher Tätigkeit durch den Angehörigen eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.

aa) Der Senat ist wiederholt von der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer ausgegangen und hat insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneint (s. Senatsurteile vom 29. November 2001 IV R 65/00, BFHE 197, 228, BStBl II 2002, 149, zu 4., und vom 19. September 2002 IV R 45/00, BFHE 200, 317, BStBl II 2003, 21, zu II. 3. d; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Juli 2003 1 BvR 2317/02; s. nunmehr auch BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

bb) Geklärt ist auch die vom Kläger angedeutete Frage nach der Anwendbarkeit der beiden zur Umsatzbesteuerung eines medizinischen Fußpflegers und eines Heileurythmisten ergangenen Entscheidungen des BVerfG auf das Einkommensteuerrecht (s. BVerfG-Beschlüsse vom 10. November 1999 2 BvR 1820/92, BStBl II 2000, 158, und vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, BVerfGE 101, 132, BStBl II 2000, 155). Dort hatte das BVerfG entschieden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht allein wegen Fehlens einer berufsrechtlichen Regelung versagt werden könne. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer übertragbar (erkennender Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705; BFH-Urteil vom 2. Februar 2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG-Beschluss vom 15. März 2001 1 BvR 742/00).

cc) Schließlich bedürfen auch die vom Kläger eher unsubstantiiert angeführten europarechtlichen Erwägungen keiner Klärung durch den Senat. Der Kläger hat insoweit auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (BFHE 191, 76) hingewiesen und von der dazu zu erwartenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine weitere Klärung des Berufsbilds der Krankenpfleger erhofft. Die Erwartung, der EuGH werde auf die Differenzierung von Grund- und Behandlungspflege verzichten, hat sich indessen nicht erfüllt. Der EuGH hat vielmehr mit Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2002, 1196, Umsatzsteuer-Rundschau 2002, 513) entschieden, dass die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG Leistungen der Behandlungspflege durch eine einen ambulanten Pflegedienst betreibende Kapitalgesellschaft erfasst, die --auch als häusliche Leistungen-- von qualifiziertem Krankenpflegepersonal erbracht werden, nicht aber Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

dd) Auch die Rechtsfragen, ob eine persönliche Mitwirkung "in der gebotenen Weise" (so BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732, einen Laborarzt betreffend) auch dann vorliege, wenn der Berufsträger aus der ambulanten Krankenpflege nicht jeden Patienten aufsuche, und ob es genüge, wenn er jeden einzelnen Auftrag zur Kenntnis nehme und die Pflege persönlich organisiere und die Angestellten anleite, ist durch die Rechtsprechung geklärt. Der erkennende Senat hat in dem vom Kläger genannten Urteil vom 5. Juni 1997 IV R 43/96 (BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681) ausgeführt, dass ein Krankenpfleger eine höchstpersönliche individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulde. Die Mithilfe qualifizierter Arbeitskräfte stehe einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dann nicht entgegen, wenn der Krankenpfleger entweder selbst den wesentlichen Teil der Pflegearbeiten übernehme oder aber aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nehme. Dabei müsse eine persönliche Beziehung zur weitaus überwiegenden Zahl der Patienten bestehen.

Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen und hat angenommen, dass der Kläger einerseits infolge der großen Zahl der Mitarbeiter und andererseits infolge der großen Zahl der behandelten Patienten (zwischen 70 und 100 Patienten monatlich) nicht maßgeblich durch regelmäßige und eingehende Kontrolle auf die Pflegetätigkeit bei jedem einzelnen Patienten habe Einfluss nehmen können.

2. Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, die Vorentscheidung beruhe auf einer überraschenden rechtlichen Sicht und einer unzutreffenden Wiedergabe und Verwertung des Sachverhalts; er, der Kläger, hätte Gelegenheit erhalten müssen, ergänzend vorzutragen. Ein "wesentlicher Begründungsstrang der Entscheidung" stelle darauf ab, dass der Kläger insgesamt eine nicht privilegierte Tätigkeit entfaltet habe, da er im wesentlichen Umfang Grundpflege geleistet habe, die dem "Ähnlichkeitsvergleich" nicht Stand halte. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Das FG hat vielmehr das genaue Gegenteil dessen ausgeführt, was der Kläger mit seiner Gehörsrüge vorgetragen hat. Auf Bl. 11 des FG-Urteils heißt es dazu: "In der Krankenpflegestation des Klägers überwiegt die die Ähnlichkeit begründende Behandlungspflege die den Ähnlichkeitsvergleich nicht begründende Grundpflege." Das FG hat dann lediglich --ohne dem für seine zuvor geäußerte Rechtsansicht Bedeutung beizumessen-- die vom Kläger mitgeteilten Schätzwerte der Anteile reiner Behandlungspflege mit 77 bis 84 v.H. in den einzelnen Streitjahren wiedergegeben, auf die widersprüchliche Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wo dieser nur von einem 25 %igen Anteil der Behandlungspflege ausgegangen war, und daher auf eine weitere Sachverhaltsermittlung verzichtet. Im Übrigen hat das FG sein Urteil allein auf das im Streitfall fehlende Merkmal der Eigenverantwortlichkeit gestützt, so dass die Vorentscheidung selbst dann nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, das FG habe den Anteil der Behandlungspflege nur auf 25 v.H. geschätzt und daran den "Ähnlichkeitsvergleich" ausgerichtet.

3. Von einer weiter gehenden Begründung sowie der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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