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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: IV B 137/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 12 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über einen Sachverhalt der "hier streitigen Art" zur steuerlichen Anerkennung eines Durchgangszimmers ist nicht klärungsfähig. Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Urteil nicht von der Rechtsprechung zu Durchgangszimmern ausgegangen, die begrifflich einen abgeschlossenen, als Arbeitszimmer genutzten Raum voraussetzen (s. zuletzt BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1995 XI B 153/94, BFH/NV 1996, 308). Es hat seine Entscheidung vielmehr auf die fehlende, und bei einer Einzimmerwohnung kaum durchführbare Trennung des zu Fotoaufnahmen genutzten Raumes von der übrigen Wohnung gestützt. Daß die Befriedigung des Wohn- und Schlafbedürfnisses eines Menschen stets privater Natur ist und die Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots gemäß § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes rechtfertigt, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Begehren des Klägers selbst, der die berufliche Nutzung im Veranlagungsverfahren auf 50 v.H. und im Klageverfahren vor dem FG auf 73,9 v.H. bemessen hat.

2. Die Verfahrensrüge ungenügender Sachverhaltsaufklärung erfüllt nicht die Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat insoweit lediglich ausgeführt, weitere Sachverhaltsaufklärung zu der Frage, von welchem Wohnort aus der Kläger seine privaten Lebensbedürfnisse fast ausschließlich befriedigt habe, hätten zur besseren Sachverhaltsaufklärung zugunsten des Klägers beigetragen und zu einer anderen für den Kläger günstigen Entscheidung geführt. Damit aber hat der Kläger weder die ermittlungsbedürftigen Punkte dargelegt noch die Beweisthemen und die Beweismittel bezeichnet, die das Gericht übergangen hat. Er hat auch nicht dargetan, daß er bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt hat oder daß die Absicht des FG, angebotene Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (im einzelnen dazu etwa Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, S. 99).

Ende der Entscheidung

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