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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: IV B 14/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, schlüssig gerügt.
1. Verhandelt der Kläger zur Sache, ohne die Unterlassung einer von ihm beantragten Beweiserhebung zu rügen, kann dies als verzichtbarer Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970). Lt. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1997 haben die bereits durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger zur Sache verhandelt, ohne das Übergehen des schriftlich gestellten Beweisantrages zu rügen. Sie haben auch nicht geltend gemacht, das Protokoll sei unrichtig (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom 14. September 1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764).
2. Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu sehen, daß das Finanzgericht das Klagebegehren dahin ausgelegt hat, den angefochtenen Zinsbescheid aufzuheben. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß die Klageschrift von dem Kläger persönlich abgefaßt worden ist. Denn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1997 haben die durch einen ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger beantragt, den angefochtenen Zinsbescheid ersatzlos aufzuheben, nicht aber, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, die festgesetzten Zinsen zu erlassen. Bereits mit dem Einspruch hatten die Kläger nur geltend gemacht, der Zinsbescheid sei nicht rechtmäßig ergangen. Dementsprechend ist das FA bei der Zurückweisung des Einspruchs nicht auf Billigkeitsgründe eingegangen, so daß es an einem entsprechenden Vorverfahren fehlt.
Ende der Entscheidung
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