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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: IV B 15/98
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 174 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist von den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht abgewichen.

1. Im Fall des Urteils vom 1. August 1984 V R 67/82 (BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788) hatte der BFH ausgeführt, für den Steuerpflichtigen könnte die Nichtberücksichtigung des bestimmten Sachverhalts im Hinblick auf seine Erfassung in einem anderen Bescheid auch ohne besonderen Hinweis erkennbar sein. Für die damalige Klägerin war aufgrund des gesamten Sachverhaltsablaufs --Betriebsprüfung und anschließende Reaktion-- klar erkennbar gewesen, daß die erklärten Umsätze nicht bei ihr berücksichtigt worden waren, weil sie nach der Ansicht des FA bei ihrem Gesellschafter zu erfassen waren. Von einer Erkennbarkeit auch ohne besonderen Hinweis ist auch der III. Senat im Urteil vom 21. Dezember 1984 III R 75/81 (BFHE 143, 110, BStBl II 1985, 283) ausgegangen. Er hat sich der Ansicht des V. Senats angeschlossen. Danach kann die Erkennbarkeit vorliegen, wenn die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts schon von der Größenordnung her augenfällig ist.

Das FG ist im angefochtenen Urteil unter Zitierung dieser Entscheidungen von dem Rechtsgrundsatz ausgegangen, daß die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts im Hinblick auf die Erfassung in einem anderen Steuerbescheid nicht nur bei einem entsprechenden Hinweis des FA, sondern auch aufgrund des gesamten Sachverhaltsverlaufs für den Steuerpflichtigen erkennbar sein kann. Obwohl dem Sachbearbeiter der Vorgang der Einbringung bekannt gewesen sei, habe das FA nicht erkennbar gemacht, warum es einen etwaigen Einbringungsgewinn nicht im Einkommensteuerbescheid 1982 berücksichtigt habe. Damit ist das FG aber nicht --wie das FA annimmt-- von der zitierten Rechtsprechung des BFH abgewichen, sondern es hat lediglich anhand der von ihm festgestellten Tatsachen gewürdigt, ob die Nichtberücksichtigung im Hinblick auf die Erfassung in einem anderen Bescheid für den Kläger und Beschwerdegegner erkennbar war. Ob diese Würdigung des Sachverhalts als zwingend oder als zutreffend angesehen werden kann, ist für die Frage nach einer Abweichung unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom FA herangezogenen BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 83/86 (BFHE 159, 418, BStBl II 1990, 458). Dieses wiederholt nur den oben wiedergegebenen Rechtsgrundsatz, wie er den Urteilen in BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788 und in BFHE 143, 110, BStBl II 1985, 283 zugrunde liegt. Allerdings hat der BFH in dem ebenfalls vom FA genannten Urteil vom 21. Februar 1989 IX R 67/84 (BFH/NV 1989, 687) entschieden, daß die Nichtberücksichtigung für den Steuerpflichtigen erkennbar ist, wenn er selbst das FA zu der Annahme veranlaßt habe, den Sachverhalt in einem anderen Bescheid zu erfassen, und zwar weil der Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen zu berücksichtigen sei. Um die Erfassung bei einer anderen Person ging es nicht, wohl aber um die mögliche Berücksichtigung in einem anderen Veranlagungszeitraum. Das FG ist indes --wie sich aus dem Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1993 IV R 65/91 (BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76) ergibt-- auch nicht von dem damit angesprochenen, für § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) gültigen Grundsatz abgewichen, der Steuerpflichtige dürfe sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, weil dem Steuerpflichtigen in der Regel deutlich sei, daß der Vorgang zu irgendeinem Zeitpunkt Besteuerungsfolgen auslösen werde. Denn das FG ist zu der Feststellung gelangt, daß es im Streitfall für den Steuerpflichtigen nicht klar erkennbar gewesen sei, die Besteuerung habe in einem späteren Veranlagungszeitraum zu erfolgen. Das ist wieder die Frage der für den Zulassungsgrund der Divergenz unerheblichen Würdigung des Sachverhalts. Dabei hat das FG zudem offengelassen, ob tatsächlich ein Gewinn aus der Einbringung im Streitjahr anzusetzen war.

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