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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2001
Aktenzeichen: IV B 152/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision wird zugelassen.

I. Zulässigkeit

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.

2. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. eingelegt worden ist. Denn selbst wenn davon im Hinblick auf das erteilte Empfangsbekenntnis nicht auszugehen sein sollte, ist den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die dann um einen Tag versäumte Beschwerdefrist zu gewähren.

Die Kläger haben rechtzeitig innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und den Grund für die Fristversäumung glaubhaft gemacht. Grund war danach die Fahrzeitverlängerung infolge der Sperrung der Autobahn. Das Vorbringen des Bevollmächtigten der Kläger, am Abend des 30. November 2000 sei überraschend eine Sperrung der A 61 erfolgt, ohne dass im Verkehrsfunk eine Umleitungsempfehlung ausgesprochen wurde, ist in sich schlüssig und hat durch eine Anfrage des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei der Autobahnmeisterei seine Bestätigung gefunden. Der Klägervertreter hätte nach seinen glaubhaften Angaben den Briefkasten des Finanzgerichts (FG) unter normalen Bedingungen sicher in der verfügbaren Zeit von 1 Stunde 40 Minuten erreicht. Die Verlängerung der Fahrzeit auf 2 Stunden war nicht vorhersehbar. Dass der Klägervertreter den Brief selbst zu später Stunde überbracht hat, erscheint insbesondere deshalb glaubhaft, weil sich in den Akten des FG mehrere Schriftsätze des Klägervertreters befinden, die er ausweislich des abgehefteten Briefumschlags selbst kuvertiert und in den Nachtbriefkasten eingeworfen hat. Dass der Umschlag der Beschwerdeschrift nicht zu den Akten genommen und damit eine Prüfung der Beschriftung und des Stempels unmöglich geworden ist, kann nicht zum Nachteil der Kläger berücksichtigt werden. Für die Glaubhaftigkeit des Klägervorbringens spricht im Übrigen auch, dass seine anderen Angaben zum Beginn und zum Verlauf der Frist durch Unterlagen oder die Bestätigung des FA belegt sind.

II. Begründetheit

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sich zu der "Spontanauskunft" zu äußern. Insbesondere ist ihnen nach ihrem eigenen Vorbringen nicht verborgen geblieben, welche Rechtsfolgen das FG mit der Frage verbunden hat, wann die Feststellungserklärung abgegeben wurde. Denn es heißt in der Beschwerde, der Klägervertreter habe sich diesbezüglich mündlich und später (im Urteil) schriftlich belehren lassen müssen. Als fachkundiger Prozessbevollmächtigter hätte der Klägervertreter zumindest einen Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmefrist stellen müssen, wenn er nicht sofort zu Äußerungen in der Lage gewesen sein sollte. Dies tragen die Kläger aber nicht vor.

Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass das FG von drei Verkäufen innerhalb der fünfjährigen Frist ausgegangen sei, liegt darin nicht die ordnungsgemäße Rüge eines Verfahrensfehlers. Die Feststellungen im Tatbestand über Zeitpunkt des Erwerbs, Abschluss der Sanierung und erfolgte Verkäufe sind richtig. Die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge ist lediglich von den getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Darin liegt kein Verfahrensfehler (Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), sondern ein materieller Rechtsfehler.

III. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



Ende der Entscheidung

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