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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: IV B 160/01
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 42
EStG § 55 Abs. 6 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) greifen nicht durch.

1. Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht haben, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Kläger diesen Zulassungsgrund überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt haben. Insoweit entsprechen die Zulassungsanforderungen der Rechtslage nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), wonach der Kläger konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einzugehen hatte (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Solche Ausführungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; sie enthält vielmehr nur eine Auseinandersetzung mit den materiell-rechtlichen Gründen der Vorentscheidung. Ob dieses Vorbringen ausreicht, kann jedoch dahinstehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Die Frage der Aufteilung eines bei der Veräußerung von Waldflächen gezahlten Gesamtkaufpreises ist nicht mehr klärungsbedürftig.

Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage noch nicht vorliegt und hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 28, m.w.N.). In ständiger Rechtsprechung hat der BFH jedoch entschieden, dass bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter zu folgen, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Teilwerte aber dann geboten sei, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen (s. nur Senatsurteile vom 16. Juni 1971 IV R 84/70, BFHE 105, 5, BStBl II 1972, 451, m.w.N., und vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763). Solche Bedenken ergeben sich insbesondere dann, wenn der auf eines der veräußerten Wirtschaftsgüter entfallende Kaufpreis keine Steuerfolgen auslöst, wie etwa in dem Fall, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1961 (EStG 1961) außer Ansatz blieb (Senatsurteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682) oder dass sich der höhere Preis für den Grund und Boden wie im Streitfall wegen der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht auswirken kann.

Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf es zur Entscheidung solcher Bewertungsdifferenzen auch nicht des Rückgriffs auf § 42 der Abgabenordnung --AO 1977-- (gl.A. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 42 AO 1977 Rz. 155 a.E.), denn mit der Kaufpreisaufteilung haben die Beteiligten keine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt, sondern nur im Rahmen der Vertragsfreiheit ihrer Bewertung der Wirtschaftsgüter Ausdruck verliehen. Dass das Finanzgericht (FG) dieser Bewertung nicht gefolgt ist, beruht auf Tatsachenfeststellungen und deren (abweichenden) Würdigung durch das FG, an die auch der BFH mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO).

2. Im Übrigen ist die Beschwerde eindeutig unzulässig, soweit die Kläger die Revisionszulassung auch im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beantragt haben. Dieser Revisionszulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., geht aber auch darüber hinaus (Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 773, 776; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 76 ff.). Insbesondere kommt es nicht darauf an, welches Gericht die Entscheidung, von der abgewichen wird, getroffen hat (Gesetzesbegründung, BTDrucks 14/4061). Darüber hinausgehend wird eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann für erforderlich gehalten, wenn das FG einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz im Ergebnis falsch auslegt oder anwendet, ohne einen abweichenden Rechtssatz zu bilden (so Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 76, § 116 FGO Tz. 53). Unabhängig davon, ob der Senat dieser Auffassung zum erweiterten Anwendungsbereich des in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO enthaltenen Zulassungsgrundes zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit folgen könnte (s. schon Senatsbeschluss in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837 zu II. 2. b der Gründe), ist auch insoweit die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Selbst wenn man an das Erfordernis des Zulassungsgrundes einer Rechtsprechungsvereinheitlichung nur die vorstehend dargestellten geringen Anforderungen stellen wollte, so wäre zur Darlegung der Voraussetzungen doch mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden.

Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung der Kläger in keiner Weise. Sie enthält nicht einmal einen konkreten Hinweis auf eine Entscheidung des BFH oder eines FG, geschweige denn eine Darstellung divergierender Rechtssätze, sondern nur Ausführungen zum Einfluss des "Waldsterbens" auf die Entwicklung des Holzmarktes und Äußerungen zum Begriff des Teilwerts, den das FG nach Auffassung der Kläger falsch angewendet haben soll.

Ende der Entscheidung

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