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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: IV B 160/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 4
FGO § 129 Abs. 2
FGO § 138
EStG § 52 Abs. 15 a.F
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten, die sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 vom 19. Juni 2001 gewendet und u.a. beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben. In der Sache besteht Streit über die Höhe und den Umfang der Tarifbegünstigung eines Gewinns, den der Kläger aus der Auflösung einer Anwaltssozietät erzielt hat. Gegen den betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid des Finanzamts (FA) A hatten die Kläger ebenso um Rechtsschutz beim FG nachgesucht wie gegen die Einkommensteuerfestsetzung des FA B.

Zur Erledigung aller beim III. und VI. Senat des FG anhängigen Streitverfahren fand am 9. April 2002 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des III. Senats des FG statt. Der Termin endete mit einer protokollierten Einigung über die Gewinnfeststellung und die Einkommensteuerfestsetzung 1996. Im Hinblick auf die erwarteten Änderungsbescheide erklärten die Beteiligten die gegen das FA A gerichteten Verfahren betreffend die Gewinnfeststellung 1996 sowie das gegen das FA B gerichtete Verfahren III 574/01 wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1996 für erledigt.

Unter dem 6. Mai 2002 erging ein erneut geänderter Einkommensteuerbescheid 1996, der nach Meinung der Kläger nicht der erzielten Einigung entsprach und mit einer Zahlungsaufforderung verbunden war. Die Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids vom 6. Februar 2002 war zuvor aufgehoben worden.

Mit einem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schriftsatz vom 8. Juli 2002 haben die Kläger "gemäß § 129 Abs. 2 FGO Beschwerde" eingelegt. Die Beschwerde richte sich dagegen, dass eine der Einigung im Erörterungstermin entsprechende Bescheidung nicht erfolgt sei und das FA B stattdessen den Einkommensteuerbescheid vom 6. Mai 2002 erlassen habe.

Hierzu tragen die Kläger vor, die Finanzbehörden hätten im Rahmen der Einigung zugesagt, alle Einkünfte des Jahres 1996 unterlägen als Veräußerungsgewinn dem halben Steuersatz. Außerdem habe die Wohnung im Betriebsgebäude nach § 52 Abs. 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. steuerfrei in das Privatvermögen entnommen werden können. Die FÄ hätten diese Vorschrift missachtet, obwohl über die Rechtsfrage eine tatsächliche Verständigung nicht möglich gewesen wäre. Es müsse bei einer Minderung der stillen Reserven um 45 833,10 DM verbleiben. Das FA A verweigere ausweislich der Schriftsätze vom 10. und 18. Juni 2002 eine entsprechende Änderung.

Die angeforderten Zahlungen seien unter Vorbehalt geleistet worden. Es werde um entsprechende Anweisung an beide FÄ gebeten.

Die betroffenen Senate des FG haben der Beschwerde nicht abgeholfen. Der III. Senat hat die Beschwerde dahin ausgelegt, dass sie sich auf das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1996 unter dem Aktenzeichen III 574/01 beziehe. Dieses Verfahren sei lt. Protokoll des Erörterungstermins für erledigt erklärt worden, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung ergangen sei, gegen die eine Beschwerde nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hätte zugelassen werden können oder sonst ein Rechtsmittel denkbar wäre. Soweit sich die Beschwerde auf die mit Schriftsatz vom 13. Mai 2002 gegen das FA B gerichtete Klage beziehen sollte, die möglicherweise auch die Einkommensteuer 1996 betreffe, sei ebenfalls bisher keine Entscheidung ergangen, gegen die eine Beschwerde hätte eingelegt werden können. Die im Protokoll des Erörterungstermins genannten weiteren Aktenzeichen beträfen keine Verfahren der Kläger. Der VI. Senat hat ohne weitere Begründung unter den Aktenzeichen VI 110, 111 und 201/02 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 1 FGO kann eine Beschwerde gegen Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, gerichtet werden, soweit die Beschwerde nicht durch andere Regelungen der FGO ausgeschlossen ist.

Die Kläger bezeichnen keine derartige Entscheidung des FG, gegen die sich ihre Beschwerde richten soll. Die in dem Beschwerdeschreiben erwähnte Niederschrift über den Erörterungstermin vom 9. April 2002 enthält keine Entscheidung des FG, sondern nur eine Wiedergabe der gegenüber dem Berichterstatter von den Beteiligten in den dort bezeichneten Verfahren abgegebenen Erklärungen. Soweit die Kläger erreichen wollen, dass die im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung eines Rechtsstreits von einem FA erteilte Zusage auf Erlass eines Verwaltungsakts eingehalten wird, können sie dies nicht mit einer Beschwerde, sondern --nach Weigerung des FA-- nur mit dem Antrag erreichen, den betreffenden Rechtsstreit fortzusetzen und das jeweils beklagte FA zu verpflichten, den zugesagten Änderungsbescheid zu erlassen (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1987 X R 1/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121; vom 16. November 2000 XI R 28/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303). Eine Auslegung der Beschwerde in diesem Sinne kommt hier nicht in Betracht, denn einerseits hat der als Rechtsanwalt mit dem Prozessrecht vertraute Kläger ausdrücklich "Beschwerde" eingelegt. Andererseits richtet sich der Antrag an den BFH, bei dem die Fortsetzung des Verfahrens nicht geltend gemacht werden könnte. Ob eine --nach § 128 Abs. 4 FGO unzulässige-- Beschwerde gegen die nach § 138 FGO ergehende Kostenentscheidung als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ausgelegt werden kann (bejahend etwa Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 138 Rz. 24), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil ein entsprechender Kostenbeschluss noch nicht ergangen ist.

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