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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: IV B 17/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

1.

Die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist erforderlich, wenn über eine bisher ungeklärte Rechtsfrage zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.). Eine schlüssige Darlegung dieses Revisionsgrundes erfordert neben der Angabe der betreffenden abstrakten Rechtsfrage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit. Hierzu lassen sich der Beschwerdebegründung indes keine Ausführungen entnehmen.

Zur Begründung führt der Kläger diesbezüglich lediglich aus, dass das Finanzgericht (FG) von der BFH-Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vor Inkrafttreten des 2. Steueränderungsgesetzes 1971 --2. StÄndG 1971-- (BStBl I 1971, 373) abgewichen sei. Ausweislich der BFH-Rechtsprechung habe die parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke zu einer Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs geführt. Abgesehen davon, dass der pauschale und nicht näher konkretisierte Verweis auf eine frühere BFH-Rechtsprechung den obigen Darlegungserfordernissen nicht genügt, existiert eine solche Rechtsprechung auch nicht. Der BFH hat vielmehr entgegen der im ländereinheitlichen Erlass vom 17. Dezember 1965 (BStBl II 1966, 34) vertretenen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die parzellenweisen Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen nicht zwingend eine Betriebsaufgabe darstellt (Senatsurteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260). Dies galt gleichermaßen für Sachverhalte, die vor der Einführung der Bodengewinnbesteuerung durch das 2. StÄndG 1971 verwirklicht wurden.

Soweit der Kläger wohl auch geltend machen will, das FG habe im Widerspruch zu Wortlaut und Sinn des ländereinheitlichen Erlasses in BStBl II 1966, 34 entschieden, ist darin die Rüge eines insoweit unerheblichen materiell-rechtlichen Fehlers zu sehen, auf den die Zulassung der Revision ebenfalls nicht gestützt werden kann.

2.

Die Rüge, das vorinstanzliche Urteil weiche vom BFH-Urteil vom 24. November 2005 V R 37/04 (BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466) ab, ist nicht schlüssig. Gegenstand der Entscheidung in BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466 war der gerichtliche Prüfungsumfang einer ermessensbindenden Richtlinie, die die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessens erlassen hat.

Demgegenüber ist die Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass in BStBl II 1966, 34 als Auslegung des Anwendungsbereichs der §§ 14, 16 EStG erlassen worden und damit, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, als norminterpretierende Richtlinie zu verstehen. Insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit der Rechtsfrage.

Auch mit dem Hinweis, das FG habe die Anwendbarkeit der in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. März 1979 (BStBl I 1979, 162) enthaltenen Übergangsregelung nicht geprüft, wird ein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

3.

Mit dem Vorbringen, das FG habe seinen Antrag, den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) hinzugezogenen amtlichen Sachverständigen von der Mitwirkung gemäß § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu entbinden, nicht beschieden, wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt.

Die Ablehnung eines Sachverständigen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 406 ZPO kommt nur bei einem vom Gericht ernannten Sachverständigen in Betracht. Im Streitfall hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der gutachterlichen Stellungnahme des Amtlichen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Sachverständigen des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz in X um ein Parteigutachten gehandelt habe. Der diesbezügliche Ablehnungsantrag des Klägers ging daher ins Leere. Tatsächlich will der Kläger mit diesem Vorbringen offensichtlich rügen, dass das FG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat. Insoweit fehlt es jedoch an einem schlüssigen Vortrag, mit dem ein Aufklärungsmangel des FG dargelegt wird.

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