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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: IV B 170/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 18
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG § 22 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit, das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 29/97 (BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567) zum Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit-- gehöre, auch erfüllt sein müsse, wenn es sich um eine Erfindertätigkeit handele, ist nicht klärungsbedürftig. Denn diese Frage ist vom BFH in der zuvor zitierten Entscheidung in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 eindeutig bejaht worden. In dieser Entscheidung hatte der beschließende Senat über die Abgrenzung einer nach § 18 EStG zu beurteilenden planmäßigen Erfindertätigkeit von der Zufallserfindung zu entscheiden, die nach bisheriger jedoch angegriffener Rechtsprechung den Einkünften aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet wird. Maßgeblich hat der Senat dabei auf die Nachhaltigkeit der Erfindertätigkeit abgestellt und ausgeführt, dass nicht jede "Blitzidee" zu einer Zufallserfindung führe. Bedürfe es nach einem spontan geborenen Gedanken einer weiteren Tätigkeit, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern, liege eine planmäßige Erfindertätigkeit vor, die nicht mehr als "gelegentlich" anzusehen sei. Eine Tätigkeit, die nicht nur gelegentlich ausgeübt werde, sei aber als nachhaltig anzusehen.

Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist von den Klägern nicht dargelegt worden.

2. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass es ferner darum gehe, ob das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit mit den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Merkmalen anzuwenden sei oder auch andere Merkmale den Begriff der Nachhaltigkeit erfüllen könnten, wird eine bestimmte für den Streitfall entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage nicht aufgeworfen. Tatsächlich geht es den Klägern, wie sich dem Vorbringen im Übrigen entnehmen lässt, dem Grunde nach auch nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Vielmehr zielen die Ausführungen darauf ab, eine Abweichung der Vorentscheidung von der Entscheidung des Senats in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 aufzuzeigen. Dem dient insbesondere die Gegenüberstellung der Ausführungen des Senats zur Nachhaltigkeit in der vorgenannten Entscheidung in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 zu den Ausführungen des Finanzgerichts (FG) in der Vorentscheidung. Aus letzteren meinen die Kläger entnehmen zu können, dass das FG § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angewendet habe, ohne entsprechende Kriterien der Nachhaltigkeit festgestellt zu haben. Es kann dahinstehen, ob mit diesem Vorbringen eine Abweichung überhaupt ausreichend dargelegt worden ist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn tatsächlich liegt eine Abweichung nicht vor. Das FG hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 die Erfindertätigkeit der Klägerin als nachhaltige Tätigkeit eingestuft und dies mit den nach der Äußerung der Spontanidee noch notwendigen Ausarbeitungen und Erprobungen begründet, die von der Klägerin auf die X-KG übertragen worden seien. Dass das FG mit diesen Ausführungen von der Senatsentscheidung in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 abweicht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Anders als die Kläger meinen, ist der Senatsentscheidung nicht zu entnehmen, dass die Nachhaltigkeit dort nur bejaht worden ist, weil der Erfinder beabsichtigte, seine erfinderische Tätigkeit zu wiederholen. Tatsächlich hatte sich der damalige Kläger nach den Feststellungen im Urteil --ebenso wie im vorliegenden Streitfall-- weder vor noch nach der streitigen Erfindung als Erfinder betätigt. Auch die Urteilsausführungen, dass im Laufe von mehr als zwei Jahren allein in Deutschland vier Patente nach Erprobung und Ausarbeitung durch die Firma A auf den Namen des Erfinders angemeldet worden seien, sind nur als Subsumtion des (damaligen) Einzelfalls unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Nachhaltigkeit zu verstehen. Keinesfalls ist das Vorliegen eines derartigen Sachverhalts, anders als die Kläger meinen, unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung der Nachhaltigkeit.

3. Eine Abweichung des FG-Urteils von der Senatsentscheidung vom 11. September 1969 IV 304/65 (BFHE 98, 141, BStBl II 1970, 306) ist auch im Entferntesten nicht ersichtlich. Weder ist der FG-Entscheidung der Rechtssatz zu entnehmen, dass die Veräußerung der Erfindungsrechte zu der erfinderischen Tätigkeit der Klägerin zählt, noch ist in der Senatsentscheidung auch nur die Rede davon, dass die Veräußerung einer Erfindung nicht mehr zur Erfindungshandlung gehörte.

4. Eine Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. November 1970 X ZR 54/67 (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht --GRUR-- 1971, 210; Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1971, 137) ist nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, welchen konkreten Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der von dem Rechtssatz des BGH abweicht, dass eine Erfindung im Sinne der patentrechtlichen Vorschriften dann fertiggestellt ist, wenn die ihr zugrunde liegende Lehre tatsächlich ausführbar ist, wenn also der Durchschnittsfachmann nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg arbeiten kann. Die Behauptung, nach dem vorliegenden Sachverhalt sei die Erfindung schon mit der Bekanntgabe an die X-KG fertiggestellt gewesen, genügt den Darlegungserfordernissen nicht. Nach den Ausführungen der Kläger bleibt insbesondere unklar, warum der für den zivilrechtlichen Patentherausgabeanspruch entscheidende Begriff der "fertigen" Erfindung für die Besteuerung der Erfindereinkünfte nach § 18 EStG von irgendeiner Bedeutung sein könnte.

5. Schließlich wird mit dem nicht näher dargelegten Hinweis, dass beim FG Hamburg (212/00) ein ähnlich gelagerter Fall anhängig sei und dass das FG Hamburg der Rechtsprechung des BFH möglicherweise nicht folge, weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch die Erforderlichkeit der Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ausreichend dargelegt.

6. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

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