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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: IV B 181/01
Rechtsgebiete: ZPO, StBerG, FGO


Vorschriften:

ZPO § 380 Abs. 1
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
FGO § 82
FGO § 62a Abs. 2
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
FGO § 62a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger hatten als ehemalige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erhoben, mit dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden waren. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) war von einem gewerblichen Grundstückhandel ausgegangen.

Die Kläger beriefen sich zur Klärung der genauen Umstände, unter denen sich der Verkauf ereignet hatte, auf das Zeugnis des Zeugen und Beschwerdeführers (Zeuge) als derjenigen Person, die damals für die Erwerberin die Vertragsverhandlungen geführt hatte.

Das Finanzgericht (FG) beraumte einen Termin zur Beweisaufnahme auf den 28. Juni 2001 an und lud dazu den Zeugen unter Angabe des Beweisthemas. Dieser teilte daraufhin schriftlich mit, er könne wegen seines hohen Alters von 80 Jahren und wegen einer fast vollständigen Erblindung nicht zu dem Termin erscheinen. Außerdem äußerte er sich zu dem Beweisthema. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 12. Juni 2001 teilte der Vorsitzende des Senats daraufhin dem Zeugen telefonisch mit, er müsse seiner Zeugenpflicht nachkommen. Wegen seiner Sehschwäche solle er mit dem Taxi anreisen; vor dem Gericht werde er in Empfang genommen und zu dem Sitzungssaal geleitet werden.

Zu dem Termin am 28. Juni 2001 erschien der Zeuge nicht. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält den Hinweis, der Vorsitzende habe während einer Sitzungspause bei dem Zeugen angerufen. Dieser sei zu Hause gewesen und habe mitgeteilt, er habe sich den Termin unter dem folgenden Tag im Kalender vermerkt.

Daraufhin wurde ein neuer Termin am 17. Juli 2001 anberaumt, zu dem der Zeuge auch erschien. In Folge seiner Aussage hob das FA den angefochtenen Bescheid auf und erklärten die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache für erledigt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 teilte der Vorsitzende des FG-Senats dem Zeugen unter Hinweis auf § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, es sei beabsichtigt, ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen sowie ein Ordnungsgeld festzusetzen. Bei genügender Entschuldigung könnten diese Maßnahmen unterbleiben (§ 381 Abs. 1 ZPO). Ein Vergessen des Termins oder ein Irrtum über den Terminstag seien allerdings keine ausreichende Entschuldigung. Dem Zeugen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. August 2001 gegeben.

Nachdem eine Stellungnahme nicht eingegangen war, beschloss der Senat des FG am 24. August 2001, dem Zeugen die durch sein Ausbleiben im Termin vom 28. Juni 2001 verursachten Kosten aufzuerlegen und setzte ein Ordnungsgeld von 200 DM, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 50 DM Ordnungsgeld fest. Zur Begründung führte das FG aus, der Zeuge sei trotz ordnungsgemäßer Ladung und der Aufforderung, Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen, unentschuldigt nicht erschienen. Auf das Schreiben des Gerichts vom 30. Juli 2001 habe sich der Zeuge nicht geäußert. Der Beschluss wurde am 28. August 2001 durch Niederlegung zugestellt.

Mit Schreiben vom 11. September 2001, eingegangen am folgenden Tag, legte der Zeuge bei dem FG Beschwerde ein. Der Beschluss sei ihm wegen des Sommerurlaubs erst am Vortag zugegangen. Es treffe nicht zu, dass er unentschuldigt nicht erschienen sei. Vielmehr habe er sich ausführlich schriftlich entschuldigt, worauf der Vorsitzende zweimal angerufen habe. Zum Ersatztermin habe er nur deshalb erscheinen können, weil ihm vom Vorsitzenden versichert worden sei, dass er nach der Anreise mit dem Taxi im Erdgeschoss abgeholt und zum Sitzungssaal gebracht würde. Dies sei wegen seines Alters und seiner weitgehenden Erblindung zwingend erforderlich gewesen. Eine solche Zusage habe für den Termin am 28. Juni 2001 nicht vorgelegen.

Die Geschäftsstelle des FG teilte dem Zeugen daraufhin unter dem 17. September 2001 mit, dass der Beschluss am 28. August 2001 zugestellt worden sei, dass die Beschwerde durch einen Bevollmächtigten hätte eingelegt werden müssen und dass der Vorsitzende bereits für den Termin am 28. Juni 2001 das Geleit zum Sitzungssaal angeboten habe und bat um Stellungnahme, ob an der Beschwerde festgehalten werden solle. Der Zeuge hielt mit Schreiben vom 21. September 2001 an der Beschwerde fest. Der Vorsitzende habe ihn kurz nach dem Entschuldigungsschreiben angerufen und sinngemäß gesagt, dass noch außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten beständen, so dass der Termin evtl. nicht stattfinden müsse. In einem zweiten Telefonat habe er mitgeteilt, dass seine Bemühungen um eine Einigung erfolglos geblieben seien, so dass der Termin doch stattfinden müsse. Dabei habe er auch das Geleit in den Sitzungssaal angeboten, ohne dass darüber eine verbindliche Vereinbarung getroffen worden sei.

Der Zeuge beantragt, den Beschluss vom 24. August 2001 ersatzlos aufzuheben.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Der Zeuge ist nicht postulationsfähig. Nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), also einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 2 FGO auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG.

Der Vertretungszwang gilt nach § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO auch für die Einlegung der Beschwerde. Darauf hat das FG bereits in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Der Zeuge ist selbst kein Angehöriger der vertretungsbefugten Personen i.S. des § 3 Nr. 1 StBerG und konnte deshalb nicht persönlich wirksam Beschwerde einlegen.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beschwerdefrist gewahrt war und ggf. die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Es ist auch nicht in der Sache zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Zeuge sein Ausbleiben bei dem Termin am 28. Juni 2001 genügend entschuldigt hat.

Ende der Entscheidung

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