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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: IV B 181/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jedenfalls unbegründet. Dahinstehen kann deshalb, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert entsprechend der früheren Divergenzrüge auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567), dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der Rechtssatz, den das Finanzgericht (FG) falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85, und vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 41).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das FG sei von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1991 IV R 73/90 (BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878) abgewichen, weil es sich vor allem auf die Tatsache gestützt habe, dass er zum Nachweis seiner Tätigkeit nur wenige Arbeitsproben vorlegen konnte, während es der BFH demgegenüber als ausreichend angesehen habe, dass der Steuerpflichtige Kenntnisse, die den aufgrund der für den Katalogberuf vorgesehenen Ausbildung erworbenen vergleichbar seien, durch Teilnahme an Kursen oder durch Selbststudium erworben habe.

Unabhängig von der Frage, ob damit den Darlegungsanforderungen zur Erkennbarkeit der behaupteten Abweichung genügt ist (s. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234), liegt eine Divergenz nicht vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Beruf einem Katalogberuf nur dann ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann; dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, und vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989). Nichts anderes ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878.

Das FG ist davon nicht abgewichen. Es hat entschieden, dass der Kläger keinen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt hat, weil es an einem Nachweis sowohl vergleichbarer Kenntnisse als auch einer vergleichbaren Tätigkeit fehlt. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger erstrebt letztlich eine andere Würdigung. Damit wird jedoch kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht.

2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch kein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zwar verstieße das FG gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn es sich seine Überzeugung aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhalts bilden würde (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458). Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Das FG hat im Einzelnen dargelegt, warum es dem vom Kläger vorgelegten Gutachten nicht gefolgt ist und von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen hat.

Im Übrigen kann ein nicht vom FG eingeholtes Gutachten nur als Parteivortrag und nicht als Beweis eines Sachverständigen gewürdigt werden (Senatsbeschluss vom 30. März 2005 IV B 92/03, BFH/NV 2005, 1562; Senatsurteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739). Die im BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 VIII R 29/87 (BFH/NV 1988, 788) zu Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger entwickelten Grundsätze lassen sich daher --anders als der Kläger meint-- auf den Streitfall nicht übertragen.

3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des XI. Senats des BFH in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989 genügt dafür nicht. Zwar hat der BFH in dem Urteil unter Änderung der Rechtsprechung entschieden, dass auch die Entwicklung von Anwendungssoftware eine ingenieurähnliche Tätigkeit sein kann. Davon ist jedoch auch das FG ausgegangen; es hat sich ausdrücklich auf das genannte Urteil bezogen. Der Kläger hat demgegenüber nicht dargelegt, woraus sich seiner Auffassung nach in diesem Zusammenhang gleichwohl eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben könnte (zu den Darlegungsanforderungen s. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543).

Gleiches gilt für den im Übrigen verspäteten Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren XI R 11/06. Daraus kann sich schon deswegen keine andere Beurteilung ergeben, weil sich der Sachverhalt entscheidungserheblich vom vorliegenden Streitfall unterscheidet. Dem Verfahren XI R 11/06 liegt das Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. Dezember 2005 1 K 407/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 573) zugrunde. Darin hat das FG entschieden, dass ein auf dem Gebiet der Qualitätssicherung tätiger Techniker, dessen praktische Tätigkeit derjenigen eines beratenden Ingenieurs entspreche, auch dann einen ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübe, wenn er nicht über das Grundlagenwissen eines Ingenieurs verfüge; wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des BFH hat das FG die Revision zugelassen. Vorliegend hat das FG demgegenüber entschieden, dass der vom Kläger ausgeübte Beruf demjenigen eines Ingenieurs nicht ähnlich ist, weil weder die Kenntnisse noch auch die ausgeübte Tätigkeit vergleichbar seien. Die dem Verfahren XI R 11/06 zugrunde liegende Rechtsfrage wäre daher im Streitfall nicht klärungsfähig. Von der angeregten Beiziehung der Akten wurde daher abgesehen.

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung --insbesondere auch dazu, dass der Kläger hinsichtlich der Besonderheiten betreffend die Streitjahre 1988 und 1989 (nach Auffassung des FG Unzulässigkeit der Einsprüche) keinerlei Ausführungen gemacht hat-- sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.



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