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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: IV B 204/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bereits dadurch zerschlagen worden ist, dass nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen, nicht aber auch die Hofstelle verpachtet worden ist.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sowie das Finanzgericht (FG) lehnten eine Zwangsaufgabe des betreffenden Betriebs ab. Das FG ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ungeachtet der Zweifel, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich der ordnungsgemäßen Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe entspricht, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2000 IV B 107/99 (juris; Steuern und Bilanzen --StuB-- 2000, 996) bereits entschieden hat, wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht dadurch zerschlagen, dass der Steuerpflichtige nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen und nicht auch die Hofstelle verpachtet. Dort hat der Senat auch klargestellt, dass er mit dieser Rechtsprechung nicht von dem BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388) abweiche, weil diese Entscheidung eine Schreinerwerkstatt betreffe. Im Streitfall hätten aber der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) oder sein Rechtsnachfolger nach Rückgabe der Pachtsache den Betrieb wieder selbst bewirtschaften können, weil die wesentlichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt der Nutzflächen sowie der zurückbehaltenen Hofstelle noch vorhanden gewesen wären. Wie der Senat weiter durch seinen Beschluss vom 18. Juli 2003 IV B 60/03 (BFH/NV 2004, 31) betont hat, gelten die vom Großen Senat des BFH in seinem Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) für gewerbliche Betriebe entwickelten Grundsätze auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn der Steuerpflichtige die in seinem Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven nicht versteuern will (vgl. auch schon BFH-Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303). Nach den Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil hatte der Kläger aber zeitnah zur Verpachtung der Nutzflächen sogar ausdrücklich erklärt, dass der Betrieb fortgeführt werde.

Unter diesen Umständen kommt auch ein Verfahrensmangel wegen der nach den Akten klar feststehenden, aber angeblich nicht berücksichtigten Tatsachen (zurückbehaltene Hofstelle) nicht in Betracht.



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