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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: IV B 210/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 82
AO 1977 § 83
FGO § 46
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 4
FGO § 119 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IV B 209/02 IV B 210/02

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und war in den Streitjahren (1995 und 1996) an zwei Steuerberatungsgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt. Für beide Gesellschaften erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) jeweils zusammengefasste Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte.

Zwischen dem Kläger und dem FA bestand Streit über die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben. Gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 sowie den erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid 1996, die jeweils unter dem 3. August 1998 ergingen, legte der Kläger Einsprüche ein und erhob außerdem sofort unter dem 5. August 1998 Klagen (I 397/98 und I 388/98). Während des Klageverfahrens wies das FA unter dem 19. Februar 1999 die Einsprüche als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen ab und ließ die Revision nicht zu. Die dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Bereits am 15. Februar 1999 hatte der Kläger erneut Klagen wegen der Gewinnfeststellung 1995 (I 113/99) und der Gewinnfeststellung 1996 (I 115/99) erhoben, die er als Untätigkeitsklagen bezeichnete und darauf stützte, dass seit der Einlegung des Einspruchs mehr als sechs Monate vergangen seien. Über diese Klagen verhandelte das FG am 31. Juli 2002 mündlich. Zu Beginn der Verhandlung überreichte der Kläger einen Schriftsatz, mit dem die anwesenden Mitglieder des FG-Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden. Danach verließ der Kläger den Sitzungssaal. An der nachfolgend in teilweise geänderter Besetzung durchgeführten Verhandlung über die Ablehnungsgesuche weigerte sich der Kläger teilzunehmen. Durch in mündlicher Verhandlung verkündeten Beschluss wies das FG die Ablehnungsgesuche teils als unzulässig, teils als unbegründet zurück. Zu der anschließend fortgesetzten mündlichen Verhandlung in der Hauptsache erschien der Kläger nicht mehr.

Das FG wies die Klagen als unzulässig ab. Die Klagen beträfen den Feststellungsbescheid 1995 vom 1. April 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1999. Sie seien nach Rechtshängigkeit der denselben Streitgegenstand betreffenden Klagen unter dem Aktenzeichen I 397/98 (Gewinnfeststellung 1995) erhoben worden. Die Rechtshängigkeit der zeitig früheren Verfahren stehe der Zulässigkeit der hier zu entscheidenden Klagen entgegen.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit den dagegen gerichteten Beschwerden macht der Kläger Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 119 Nr. 3 FGO sei dadurch verletzt worden, dass die geänderten Feststellungsbescheide vom 3. August 1998 weder in den früheren Verfahren I 388/98 und I 397/98 noch in den hiesigen Verfahren erörtert worden seien. Die Ergebnisse der hiesigen Untätigkeitsklagen hätten in der mündlichen Verhandlung über die früheren Verfahren am 1. Dezember 2000 erörtert werden müssen. Die früheren Verfahren seien damals schon in der Hauptsache erledigt gewesen, weil das FA die Bescheide vom 3. August 1998 unter Verstoß gegen eine Selbstbindung im Bescheid vom 1. April 1998 erlassen habe. Die damaligen Klagen hätten einen anderen Streitgegenstand betroffen; hier gehe es darum, die geänderten Bescheide vom 3. August 1998 wegen des Verstoßes gegen ein Änderungsverbot für nichtig erklären zu lassen. Das FG gehe demgegenüber fehlerhaft davon aus, dass Gegenstand der hiesigen Verfahren Bescheide vom 1. April 1998 seien. Verletzt sei auch § 119 Nr. 6 FGO, denn es hätte einer Erörterung der fehlenden Einspruchsentscheidungen bedurft. Schließlich sei das FA nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil die Beamten A und B gemäß §§ 82, 83 der Abgabenordnung (AO 1977) befangen seien. Mit nachgereichtem Schriftsatz vom 22. April 2003 macht der Kläger ergänzend geltend, die Revisionen seien auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zudem nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 22. April 2003 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Revision gegen die Urteile des FG Hamburg vom 31. Juli 2002 I 113/99 und I 115/99 zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerden als unzulässig zu verwerfen.

Es trägt vor, das FG habe die Revision zu Recht nicht zugelassen. Auf die Versagung des rechtlichen Gehörs könne sich der Kläger nicht berufen, weil er auf sein Rügerecht konkludent dadurch verzichtet habe, dass er die mündliche Verhandlung vor deren Abschluss verlassen habe.

Der Senat verbindet die Verfahren IV B 209/02 und IV B 210/02 zur gemeinsamen Entscheidung (§ 73 Abs. 1 FGO). Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).

Mit den Beschwerden macht der Kläger weder geltend, was er noch hätte vortragen wollen, noch kann dem Vorbringen entnommen werden, dass das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu einer anderen Entscheidung als der Unzulässigkeit infolge bereits vorliegender Rechtshängigkeit hätte kommen können. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger auf sein Rügerecht verzichtet hat, indem er an der mündlichen Verhandlung nicht bis zum Schluss teilgenommen hat.

2. Soweit der Kläger mit seinem Hinweis auf die "unzulässige" Vertretung des FA einen Verfahrensfehler nach § 119 Nr. 4 FGO rügen will, ist diese Rüge unzulässig. § 119 Nr. 4 FGO bezweckt den Schutz des nicht ordnungsgemäß Vertretenen. Die Rüge kann deshalb nur von diesem erhoben werden, nicht von einem anderen Prozessbeteiligten, es sei denn, der Mangel betrifft eine Sachurteilsvoraussetzung wie z.B. die Prozessführungsbefugnis (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.). Der Kläger wäre durch eine mangelhafte Vertretung des FA in der mündlichen Verhandlung nicht beschwert; es würde auch nicht deshalb an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlen.

3. Die angefochtenen Urteile sind nicht ohne Gründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO ergangen. Ein solcher Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung überhaupt nicht begründet. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351) oder wenn sich die Begründung in inhaltslosen oder unverständlichen Wendungen erschöpft, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918). Ein Urteil ist aber nicht bereits deshalb ohne Gründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO ergangen, weil seine Begründung lücken- oder fehlerhaft ist.

Beide Urteile des FG geben die jeweiligen Sachverhalte im Urteilstatbestand zutreffend wieder, weisen jedoch Fehler in den Entscheidungsgründen auf. Trotzdem lässt sich eindeutig erkennen, von welchen Erwägungen das FG ausgegangen ist.

Im Urteil betreffend die Gewinnfeststellung 1995 (I 113/99) wird in den Entscheidungsgründen als Datum des Feststellungsbescheides 1995 irrtümlich statt des 3. August 1998 der 1. April 1998 angegeben. Dieses falsche Datum ist jedoch leicht als Flüchtigkeitsfehler zu erkennen, weil im Tatbestand, insbesondere im Antrag des Klägers, das richtige Datum genannt ist. Außerdem folgt aus der Erwähnung der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1999, dass nur der Bescheid vom 3. August 1998 gemeint sein kann, denn auf diesen Bescheid bezieht sich die Einspruchsentscheidung.

Die Entscheidungsgründe des Urteils betreffend die Gewinnfeststellung 1996 (I 115/99) sind offensichtlich unverändert aus dem Urteil I 113/99 übernommen worden. Die dort genannten Daten passen deshalb nicht zu denen des (zutreffenden) Urteilstatbestandes. Auch insoweit, als die Daten in den Urteilsgründen denen des Tatbestandes nicht angepasst wurden, liegt ein Flüchtigkeitsfehler vor, der indessen nicht hindert, dass die rechtlichen Erwägungen des FG erkennbar bleiben. Maßgebend für die Abweisung der Klage war (auch hier) die Sperrwirkung des bereits in derselben Sache ergangenen Urteils. Unter dem Gesichtspunkt des § 119 Nr. 6 FGO ist der Fall nicht wesentlich anders zu beurteilen, als wenn das FG in den Entscheidungsgründen lediglich auf die Gründe im Urteil I 113/99 verwiesen hätte.

4. Die mit nachgereichtem Schriftsatz vom 22. April 2003 erstmals erhobenen Rügen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind unzulässig. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Später und nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) erhobene Rügen können nicht mehr berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, und vom 10. Oktober 1994 V B 178/93, BFH/NV 1995, 491).

5. Der Sache nach sind die Urteile I 113/99 und I 115/99 im Übrigen nicht zu beanstanden. Wie sich aus den mittlerweile rechtskräftigen FG-Urteilen I 397/98 und I 388/98 ergibt, war das FG davon ausgegangen, dass die dortigen, vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobenen Klagen mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hineingewachsen waren. Sie betrafen also inhaltlich die Bescheide vom 3. August 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1999.

Die hier zu beurteilenden Untätigkeitsklagen vom 15. Februar 1999 betrafen nach Ergehen der (o.g.) Einspruchsentscheidung denselben Streitgegenstand. Denn das Verfahren über eine Untätigkeitsklage i.S. des § 46 FGO wird nach dem Ergehen einer ablehnenden Rechtsbehelfsentscheidung als Verfahren über eine Anfechtungsklage fortgesetzt; es tritt keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107). Das FG ist dementsprechend zutreffend davon ausgegangen, dass die Klagen vom 15. Februar 1999 wegen der früheren Rechtshängigkeit der bereits im Jahr 1998 erhobenen Klagen mit Ergehen der Einspruchsentscheidung unzulässig geworden sind.

Ende der Entscheidung

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