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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: IV B 218/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 4
FGO § 90 Abs. 1 Satz 2
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1997. Gegen den geänderten Feststellungsbescheid vom 30. Mai 2000 erhob er nach Zurückweisung des Einspruchs mit Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2000 Klage beim Finanzgericht (FG).

Bereits zuvor hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juni 2000 einen Antrag auf Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben im Wege einer einstweiligen Anordnung gestellt. Es bestehe die Gefahr, dass die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt werde. Seine Existenzgrundlage sei durch die Vorgehensweise der Beamten des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bedroht.

Das FG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 13. November 2002 als unzulässig ab, weil dasselbe Ziel verfolgt werde wie mit der Hauptsacheklage. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss ließ das FG nicht zu.

Eine gleichwohl erhobene Beschwerde, mit der der Antragsteller einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs rügte, weil er weder zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden sei noch Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gehabt habe, sah der beschließende Senat als Gegenvorstellung gemäß § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an und gab sie mit Beschluss vom 14. April 2003 an das funktional zuständige FG zurück.

Das FG wies die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 als unbegründet zurück. Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO habe ohne mündliche Verhandlung entschieden werden können. Da das rechtliche Begehren des Antragstellers erkennbar gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2003 hat der Antragsteller ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung, wonach ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, wiederum Beschwerde erhoben.

Das FG gewähre erneut kein rechtliches Gehör, weil es im Beschluss vom 13. November 2002 behaupte, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das FG habe willkürlich gehandelt, indem es den Beschluss über den Antrag auf einstweilige Anordnung vor der mündlichen Verhandlung am 15. November 2002 gefasst, ihn aber erst später (am 25. November 2002) zugestellt habe. Damit sei eine sachgerechte Reaktion in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen. Die Beschwerde habe das FG nicht ausschließen dürfen. Es sei auch nicht überzeugend, dass derselbe Senat einen Tag nach dem Beschluss vom 15. Oktober 2003 entschieden habe, weitere Sonderbetriebsausgaben 1997 von 23 231 DM anzuerkennen und die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 dem Antragsteller aufzuerlegen. Bei richtiger Veranlagung durch das FA wären keine Kosten entstanden. Die Kostenentscheidung gegen den Antragsteller sei deshalb ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 14. April 2003 ausgeführt hat, war die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FG über den Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig, weil sie vom FG nicht zugelassen worden war. Der Beschluss des FG konnte deshalb mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht angegriffen werden.

Gegen mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbare Entscheidungen kann lediglich zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht gemäß § 321a ZPO i.V.m. § 155 FGO erhoben werden (mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).

Das Ausgangsgericht entscheidet über eine solche Gegenvorstellung durch Beschluss, wenn es die Gegenvorstellung für unbegründet oder unzulässig hält. Der Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Einzige Möglichkeit, die Handhabung des Ausgangsgerichts dann noch zur Überprüfung durch ein Gericht zu stellen, ist die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde. Eine Beschwerde an das für förmliche Beschwerden zuständige Gericht ist nicht statthaft.

So verhält es sich auch im Fall des Antragstellers. Das FG hat die Gegenvorstellung als unbegründet zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel steht dem Antragsteller danach nicht mehr zur Verfügung. Deshalb heißt es in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch zutreffend, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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