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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.1999
Aktenzeichen: IV B 25/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

Das Beschwerdevorbringen entspricht weder im Hinblick auf die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung noch im Hinblick auf die Rüge eines Verfahrensmangels den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muß in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden, daß eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und der Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine allgemeine Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muß substantiiert und konkret dargetan werden. Dazu gehört u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).

Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht diesen Anforderungen nicht. Es läßt schon nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage zu klären sein soll. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr darin, daß das Finanzgericht (FG) fehlerhaft das Berufsbild des Wirtschaftsinformatikers nicht den freien Berufen zugeordnet und den Wissensstand des Klägers als nicht ausreichend angesehen habe.

2. Auch einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt. Eine schlüssige Rüge erfordert, daß die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des FG auf dem Mangel beruhen kann (Senatsbeschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Wird gerügt, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags verletzt, ist in der Beschwerde darzulegen, daß nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist. Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, m.w.N.). Wenn der Beschwerdeführer im Klageverfahren --wie hier-- sachkundig vertreten war, sind mit der Beschwerde Ausführungen dazu zu machen, daß entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 40, m.w.N.).

Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Beschwerdeschrift überhaupt die Rüge eines Verfahrensmangels entnommen werden kann, denn es wird lediglich dargestellt, daß das FG eigene Sachkunde bejaht und die Befassung mit dem Berufsbild des Wirtschaftsinformatikers versäumt habe. Daß dieses fehlerhaft gewesen sei, wird nicht behauptet, sondern allenfalls insinuiert. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß er das Übergehen eines Beweisantrags rügen will, fehlt es an Darlegungen dazu, welchen Inhalt der Beweisantrag gehabt haben soll und warum die Nichterhebung des angebotenen Beweises nicht gerügt worden ist.



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