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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: IV B 29/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 179 Abs. 2
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, auf den sich der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) berufen hat, ist nicht gegeben.

Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Beschluss des Bundesfinanzhofs ---BFH-- vom 22. November 2002 IV B 134/01, BFH/NV 2003, 466, m.w.N.). Ungeklärte Rechtsfragen in diesem Sinn sind hier nicht zu entscheiden. Das FA hält zwar die Frage für klärungsbedürftig, ob die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Feststellungsbescheiden gegenüber einem Teil der Feststellungsbeteiligten auch im Streitfall anzuwenden sei, in dem auf den nicht aufgeführten Beteiligten kein Anteil am Auseinandersetzungsgewinn entfalle und bei dem der auf ihn entfallende laufende Gewinn schon vor langer Zeit bei der Einkommensteuerveranlagung erfasst worden sei. Diese Frage ist indessen nicht klärungsfähig.

Ein einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid ist nach §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 179 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) allen Feststellungsbeteiligten gegenüber zu erlassen und ihnen bekannt zu geben. Hiervon ist auch das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Soweit sich das FA auf die Urteile des BFH vom 25. November 1987 II R 227/84 (BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410) und vom 16. März 1993 XI R 42/90 (BFH/NV 1994, 75) berufen hat, wonach irrtümlich nicht an alle Adressaten gerichtete Feststellungsbescheide gegenüber denjenigen, an die der Bescheid gerichtet ist, Wirksamkeit entfalten und daher nicht insgesamt nichtig und unwirksam sind, geht es zu Unrecht von einer zweifelhaften oder missverständlichen Rechtslage aus. Denn auch nach dieser Rechtsprechung sind solche fehlerhaft adressierten Bescheide rechtswidrig. Dem entspricht die Würdigung des FG, das in der angefochtenen Entscheidung nicht von der Nichtigkeit des hier angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids, sondern von dessen Rechtswidrigkeit ausgegangen ist. Diese Rechtswidrigkeit hat das FG aber im Streitfall darin gesehen, dass der Gewinnfeststellungsbescheid nicht für die Mitglieder der Erbengemeinschaft bestimmt war, zu denen auch die in diesem Bescheid nicht berücksichtigte Haupterbin gehört hätte, sondern allein für die Kläger, denen Veräußerungsgewinne aus der Erbauseinandersetzung zuzurechnen waren. Von einer (lediglich) fehlerhaften Adressierung kann in diesem Fall nicht die Rede sein.

Ende der Entscheidung

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