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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: IV B 31/01
Rechtsgebiete: BGB, EStG, FGO


Vorschriften:

BGB § 649 Satz 2
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr (1990) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständig als Ingenieur tätig. Die A-GmbH in ... (GmbH) hatte ihn im Streitjahr mit der Planung eines Neubaus beauftragt. Der Vertrag sollte innerhalb von fünf Jahren abgewickelt werden und sah ein Honorar von 7 250 000 DM vor; er wurde jedoch nicht wie vereinbart durchgeführt. Der Kläger erhielt im Streitjahr Abschlagszahlungen in Höhe von 2 400 000 DM zuzüglich 336 000 DM Umsatzsteuer, die er (zunächst) als Betriebseinnahmen in seiner Gewinnermittlung erfasste. Die GmbH wurde im Jahr 1991 liquidiert. In einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Gesamtvollstreckungsverwalter der GmbH kam es vor dem Oberlandesgericht (OLG) zum Vergleich. Danach waren sich die Parteien einig, dass dem Kläger aufgrund der Planungsarbeiten für das Neubauobjekt ein Entschädigungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Höhe von 2 511 000 DM zustand.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 1995 bei dem damals zuständigen Finanzamt, die Gewinnermittlung und den Einkommensteuerbescheid 1990 entsprechend zu ändern; d.h. die erklärten Abschlagszahlungen um den Entschädigungsbetrag zu vermindern. Beide Kläger erneuerten mit Schreiben vom 20. April 1998 an das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), diesen Antrag mit der Begründung, bei der Zahlung handele es sich um einen nicht zu versteuernden Schadensersatz. Das FA lehnte dies mit Bescheid vom 25. Mai 1998 ab, weil es sich bei der Zahlung um ein Entgelt für erbrachte Vorleistungen handele. Dem Einwand, das OLG habe die steuerliche Entlastung bereits betragsmindernd berücksichtigt, sei nicht zu folgen, weil es dort nur um die zivilrechtlichen Belange gegangen sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA führte u.a. aus, das schädigende Ereignis sei kein --wie für eine Entschädigung erforderlich-- außergewöhnlicher Vorgang. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt worden sei. Unerheblich sei, dass die Treuhandanstalt als staatliches Organ an dem gerichtlichen Vergleich beteiligt gewesen sei.

Mit der Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter. Der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) aus, es habe sich um seinen einzigen Auftrag für sein Büro in ... gehandelt. Er habe dieses wegen der Auflösung des Vertrages aufgeben müssen. Eine Gegenleistung habe er nicht erbracht, weil die Treuhandanstalt seine Leistung nicht abgenommen habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG folgte der Einspruchsentscheidung.

Die Revision ließ das FG nicht zu. Seine Entscheidung wurde am 7. November 2000 verkündet.

Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; auch weiche das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Zwar sei das FA nicht an die Entscheidung des OLG gebunden gewesen. Der Vergleich habe jedoch die gezahlte Entschädigung auf eine neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung des BFH gestellt (Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, § 24 EStG Rz. 6, 7). Die Summe von 2 511 000 DM sei ursprünglich von der GmbH als Vorschuss vor Aufnahme irgendwelcher Vertragsarbeiten gezahlt worden. Die GmbH sei dann aber vor Erfüllung und weit vor Ablieferung auch nur einer Teilleistung durch den Kläger von der Treuhandanstalt abgewickelt worden. Die Treuhandanstalt habe den Gesamtvollstreckungsverwalter eingesetzt und den Vertrag als von Anfang an unwirksam erklärt. Das Rechtsverhältnis beruhe daher nicht mehr auf dem Vertrag zwischen dem Kläger und der GmbH, sondern auf den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung bzw. den Regeln des Rücktritts. Der Kläger habe sich dem Rückgewährsanspruch der Treuhandanstalt widersetzt, weil deren Entscheidung, die GmbH abzuwickeln, seine Existenz zu vernichten drohte. Er habe mit den Vorschussmitteln seine Bürokapazitäten erweitert und Hilfskräfte eingestellt; damit hätte er eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften ähnlicher Art abschließen können. Die Rechtsprechung habe sich bisher nicht mit solchen Ersatzleistungen unter dem Gesichtspunkt von § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschäftigen müssen. Bei der großen Zahl der von der Treuhandanstalt abgewickelten Betriebe sei anzunehmen, dass sich die Finanzämter noch mit einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen beschäftigen müssten.

Zudem sei das FG von den Entscheidungen des BFH vom 20. Juli 1978 IV R 43/74 (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) und vom 27. Juli 1978 IV R 153/77 (BFHE 126, 165, BStBl II 1979, 69) abgewichen. Dort habe der BFH --wie das FG-- zwar darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit Vertragsstörungen verlangte Ersatzleistungen nicht unter § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG fielen, aber nicht ausgeschlossen, dass es auch bei unternehmerischen Einkünften Fälle gebe, die Entschädigungen in diesem Sinne seien. Es müsse sich um ungewöhnliche Fälle handeln, die über den Rahmen der für die jeweilige Einkunftsart typischen Geschäftsvorfälle hinausgingen. Der Steuerpflichtige müsse durch einen von einem Außenstehenden --wie hier der Treuhandanstalt-- ausgeübten tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Druck an der Verwirklichung seines Gewinnstrebens gehindert worden sein. Im Streitfall habe der Kläger durch eine aus seiner Sicht willkürliche Einwirkung der Treuhandanstalt, die das Gelände der GmbH für andere Betriebe in Anspruch genommen habe, sein Unternehmen nicht fortführen können und sei daher in seiner Existenzgrundlage beeinträchtigt gewesen. Wäre das FG Rechtsgrundsätzen des BFH gefolgt, wäre es zu einer anderen Entscheidung gekommen.

Da das angefochtene Urteil noch im Jahr 2000 verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch nach der alten Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO; Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze).

Danach hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) und die geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt und bezeichnet haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Das FG ist nicht von den genannten Entscheidungen des beschließenden Senats in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9 und in BFHE 126, 165, BStBl II 1979, 69 abgewichen. Nach dem Urteil in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9 liegt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht vor, wenn der zur Ersatzleistung führende Sachverhalt sich als ein normaler und üblicher Geschäftsvorfall im Rahmen der jeweiligen unternehmerischen Einkunftsart darstellt. Etwas anderes gilt danach nur dann, wenn dem Unternehmen infolge des schadenstiftenden Ereignisses die Grundlage zum Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften genommen und dafür Ersatz geleistet wird. Daher kann eine Entschädigung, die z.B. dafür gezahlt wird, dass ein Mieter mit einem langfristigen Mietvertrag vom Vermieter zum Zwecke der vorzeitigen Auflösung des Vertrages derartig unter Druck gesetzt wird, dass er zur Abwendung von wirtschaftlichen Schäden (Prozesskosten usw.) der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages zustimmt, zumindest teilweise unter § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG fallen. Dagegen ist eine an einen Bauunternehmer gezahlte Abfindung für ein nicht durchgeführtes Bauvorhaben, an dem der Bauunternehmer mitarbeiten sollte, keine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9). Unter Bezug auf die beiden o.g. Urteile hat der beschließende Senat mit Urteil vom 10. September 1998 IV R 19/96 (BFH/NV 1999, 308) erkannt, dass dies auch für Einnahmen gilt, die ein Gewerbetreibender im Rahmen typischer unternehmensgegenständlicher Geschäftsvorfälle erhält, und zwar gleichgültig, ob die Einnahmen in Erfüllung eines Vergütungsanspruchs oder eines an dessen Stelle tretenden Schadensersatzanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens zugeflossen sind.

Von dieser Rechtsprechung ist auch das FG ausgegangen. Es hat ausdrücklich auf das Urteil des beschließenden Senats in BFH/NV 1999, 308 hingewiesen. Bereits das FA hatte in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass die Abwicklung eines Architektenvertrages zu den typischen Geschäftsvorfällen im o.g. Sinne gehört. Auch ist das, was der Besteller eines Werks dem Unternehmer bei einer Kündigung gemäß § 649 Satz 2 BGB zu zahlen hat, die vereinbarte Vergütung; der Unternehmer muss sich nur anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Für die Gewährung der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG besteht bei solchen für Architekten typischen Vorgängen kein Raum (vgl. auch Senatsurteil vom 18. September 1986 IV R 228/83, BFHE 147, 477, BStBl II 1987, 25). Der Unternehmer erhält danach die vertraglich vorgesehene Vergütung und trägt folgerichtig auch das Risiko für das eingestellte Personal und angemietete Geschäftsräume.

2. Unter diesen Umständen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ehemalige Treuhandanstalt Druck ausgeübt haben soll. Denn dem Kläger verblieb die vereinbarte Vergütung, weil der abgeschlossene Vertrag offensichtlich eine Kündigung vorsah. Auch aus der angegebenen Kommentarstelle von Kleine-Rosenstein in Lippross (a.a.O., § 24 EStG Rz. 6 und 7) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.



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