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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: IV B 33/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Durch Beschluß vom 20. Januar 1999 wies das Finanzgericht (FG) im Klageverfahren 7 K 4776/98 E,U den Befangenheitsantrag gegen die Richter am FG A und B als unzulässig zurück. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde, und zwar auch dann, wenn die Beschwerde zu Protokoll des Gerichts erklärt wird (BFH-Beschluß vom 10. April 1991 X B 25/91, BFH/NV 1991, 549). Auf den Vertretungszwang hat das FG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen. Der Kläger ist jedoch weder Rechtsanwalt noch Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer.

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