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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.05.1999
Aktenzeichen: IV B 35/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) geäußerten gewichtigen Zweifeln daran, ob der Kläger und Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt hat, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

2. Die Frage, ob Einkünfte eines Freiberuflers aus der Entwicklung von Software im Zusammenhang mit seiner freiberuflichen Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des BFH zur Trennung gemischter Tätigkeiten geklärt. Danach sind verschiedene Tätigkeiten einer selbständig tätigen natürlichen Person soweit wie möglich getrennt zu betrachten und jeweils einer Einkunftsart zuzuordnen. Das gilt selbst dann, wenn zwischen den Tätigkeiten sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte bestehen, sofern die Verflechtung nicht so eng ist, daß sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen (Senatsurteile vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413, m.w.N.; vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567).

Entwickelt danach ein Freiberufler im Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit Software für ein gewerblich tätiges Unternehmen, so sind die Einkünfte aus der Softwareentwicklung isoliert zu betrachten, wenn sich nicht beide Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen. Letzteres ist jedenfalls bei einem Rechtsanwalt kaum vorstellbar. Der Grad der Verknüpfung beider Tätigkeiten ist aber jeweils im Einzelfall zu untersuchen. Die diesbezüglichen Feststellungen sind Sache des Tatsachengerichts und unterliegen nur im Rahmen des § 118 Abs. 2 FGO revisionsgerichtlicher Überprüfung.

3. Auf der außerdem als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob das Verfassen von Organisationsschemata, Grafiken und Diagrammen zur Umsetzung in ein EDV-Programm eine schriftstellerische Tätigkeit sein kann, beruht das angefochtene Urteil nicht. Das Finanzgericht hat diese Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen, weil nach seinen nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen von einer unlösbaren Verbindung zwischen der Niederlegung der Ablaufpläne und der laufenden EDV-Beratungstätigkeit auszugehen war.

Ende der Entscheidung

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