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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: IV B 43/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GewStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
EStG § 4
GewStG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

(1)

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

(2)

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

(3)

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

2.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, sodass Unsicherheit in der Beantwortung der Rechtsfrage besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Fehlt es an einer ausreichenden Darlegung, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 25).

3.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Den Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lässt sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegend erfüllt wären. Die Klägerin wendet sich im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und gegen die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Einzelfallwürdigung. Das reicht jedoch zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht aus (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

4.

Sieht man davon ab, dass das angefochtene Urteil Feststellungen zur Beendigung der GbR nicht enthält, lässt sich der Nichtzulassungsbeschwerde eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage auch deshalb nicht entnehmen, weil bereits geklärt ist, dass --anders als die Beteiligten und das FG offenbar angenommen haben-- zwei Gewinne i.S. des § 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln sind, die nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch den jeweiligen Gewerbeertrag bestimmen, und dass dem entsprechend zwei Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit vor und nach dem Formwechsel zu erlassen sind, wenn das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Gründe, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 IV B 152/06, [...], unter 1.b der Gründe; Abschn. 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998). Die Verrechnung eines nach dem Formwechsel entstandenen Verlusts des den Betrieb als Einzelunternehmer fortführenden Gesellschafters mit einem im selben Erhebungszeitraum vor dem Formwechsel entstandenen Gewinn der Personengesellschaft käme daher nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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