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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: IV B 5/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie einen Verfahrensmangel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen soll, entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des BFH. Die von der Klägerin angegebenen BFH-Entscheidungen (Beschluß vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681; Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, sowie Beschluß vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002) sind zu der Frage ergangen, wann eine Beweisführung durch eine Glaubhaftmachung möglich ist. Demgegenüber geht --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht hinweist-- das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil davon aus, daß der Einspruchsführer die Feststellungslast dafür trägt, daß er die Rechtsbehelfsschrift rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist in den Hausbriefkasten eingeworfen hat. Das FG befindet sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, BStBl II 1977, 321; vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268), so daß eine Divergenz nicht vorliegt. Denn auch im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß der Kläger nachweisen, daß die Frist bei Wegfall des unverschuldeten Hinderungsgrundes gewahrt worden wäre (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 I R 12/84, BFHE 151, 315, BStBl II 1988, 111). Dazu hatte die Klägerin aber nichts vorgetragen.

2. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, daß das FG seine Sachaufklärungspflicht im Hinblick auf den gestellten Hilfsantrag verletzt habe. Lt. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1997 hat die Klägerin lediglich noch den Antrag aus der Klageschrift vom 19. Oktober 1995 gestellt. Dieser bezog sich jedoch nur darauf, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.



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