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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: IV B 55/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung getroffen, ist substantiiert darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (vgl. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 115 FGO Rz. 214, m.w.N.).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt den sofortigen Betriebsausgabenabzug für Erneuerungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Erwerb eines Hauses, in dem sich ihre Praxisräume befinden, durchgeführt wurden. Sie ist der Ansicht, nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH liege zwar --wie vom Finanzgericht (FG) ausgeführt-- anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vor. Es seien jedoch gewichtige Bedenken gegen diese Rechtsprechung geltend gemacht worden. Zur Begründung verweist die Klägerin --neben der Darstellung des Sachverhalts-- auf ein Beschwerdeverfahren, das beim BFH anhängig war, und auf ein noch anhängiges Revisionsverfahren.

Der Hinweis auf andere rechtshängige Verfahren genügt nicht dem Begründungszwang des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die grundsätzliche Bedeutung muss in der Beschwerdeschrift selbst substantiiert aufgezeigt werden. Die bloße Möglichkeit, mit Hilfe der Angaben von Fundstellen Gegenstand und Aussage der Kritik und deren Bedeutung für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage herauszufinden, kann eine eigenständige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ersetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).

Es ist auch nicht offenkundig, dass der Streitfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Nach Aktenlage erscheint zweifelhaft, ob sich im Streitfall überhaupt die Frage nach der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand in Bezug auf die Modernisierungskosten von Praxisräumen stellt, da ausweislich der vorliegenden Rechnungskopien ein Großteil der Aufwendungen nicht Praxisräume, sondern Wohnräume betraf.

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