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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: IV B 58/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr eine Landwirtschaft, die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Hausfrau. In der Zeit vom 6. bis 19. November 1994 nahmen sie an einer vom Verband Hessischer Rinderzüchter e.V. organisierten Reise für Rinderhalter in die USA und nach Kanada teil. Die Aufwendungen beliefen sich auf 6 600 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ sie jedoch nicht zum Abzug zu.

Mit der Klage machten die Kläger u.a. geltend, die Reise sei betrieblich veranlasst gewesen. Wegen des in den besuchten Betrieben erzielten technischen Fortschritts sei es wesentlich gewesen, die dortige Vielfalt der Milchviehhaltung und die Spezialisierung der Produktionseinrichtungen kennen zu lernen. Weiter sei es um die individuelle Begutachtung des Tiermaterials gegangen. Bullensamen der auf der Reise begutachteten Bullen werde schon jetzt im Betrieb eingesetzt. Es sei dringend notwendig gewesen, Abkömmlinge der positiv geprüften Spitzenvererber zu besichtigen, um in Bezug auf die eigenen Zuchtkühe das richtige Genmaterial auszuwählen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, das angefochtene Urteil weiche hinsichtlich der Gewichtung der Wochenenden und der touristischen Ziele von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Entscheidungen vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) ab. Wegen der Beschaffung von Betriebsmitteln sei eine ins Gewicht fallende private Mitveranlassung nicht feststellbar (FG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 1997 III 37/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1425).

Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die Kläger haben die angebliche Abweichung von den genannten Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Zwar haben sie mit der Beschwerdeschrift behauptet, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 und in BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522 ab. Das genügt jedoch nicht. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung hätte u.a. gehört, dass die Kläger mit der Beschwerde abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits so genau wiedergegeben und einander gegenübergestellt hätten, dass die behauptete Abweichung aus dem Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennbar geworden wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 IV B 68/98, BFH/NV 1999, 1114, m.w.N.). Die Kläger haben indes nicht einmal die Leitsätze aus der Rechtsprechung des BFH wiedergegeben und auch nicht im einzelnen herausgearbeitet, inwieweit das FG von diesen abgewichen sei.

Eine Abweichung von den genannten Entscheidungen ist nicht erkennbar. Das FG hat in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 dargelegt, dass die Aufwendungen für eine Informationsreise nicht zu berücksichtigen sind, wenn mit der Reise programmgemäß ein allgemein-touristisches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung befriedigt wird. Nach dem zitierten Senatsurteil in BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522 können auch Reisen, bei denen aus betrieblichen Gründen Betriebe an weit voneinander entfernt liegenden Orten, die auch Fremdenverkehrszentren sind, besichtigt werden, überwiegend betrieblich veranlasst sein. Dies jeweils festzustellen ist Gegenstand der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, die dem Tatsachengericht vorbehalten ist (Senatsurteil in BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522). Fehler bei Feststellung oder Würdigung von Tatsachen sind jedoch für die Frage der Zulassung wegen Divergenz unerheblich (BFH-Beschluss vom 10. März 1999 XI B 165/97, BFH/NV 1999, 1226).

Auch aus dem Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg in EFG 1997, 1425 folgt nichts anderes. Die Beschwerdeschrift enthält dazu --außer der Behauptung der unmittelbaren betrieblichen Veranlassung der Anschaffung von Betriebsmitteln für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb-- keine weiteren Ausführungen. Nach dem Urteil des FG Hamburg kann die Teilnahme eines in Forschung und Lehre tätigen Professors an einem internationalen Kongress Indiz für eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen sein. Selbst wenn das angefochtene Urteil damit nicht übereinstimmen sollte, ist das keine Divergenz. Denn § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt die Abweichung von einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 1999 VII B 316/98, BFH/NV 1999, 1224).

Dafür, dass die Rechtssache im Hinblick auf das Urteil des FG Hamburg grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) haben könnte, haben die Kläger nichts dargetan. Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht offenkundig (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 1999 VI B 254/98, BFH/NV 1999, 1243). Wie das von den Klägern in dem nachträglich eingereichten Schriftsatz vom 12. August 1999 angeführte Senatsurteil vom 23. Januar 1997 IV R 39/96 (BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357) zeigt, kann die aktive Teilnahme an einem Fachkongress unmittelbarer Anlass für eine Reise sein. Daraus ist jedoch nicht zwingend zu schließen, dass ein solcher beruflicher oder betrieblicher Anlass die mit einer Reise verbundenen privaten Aspekte so in den Hintergrund drängt, dass bei der gebotenen Abwägung von einer so gut wie ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Veranlassung ausgegangen werden muss (Senatsurteil in BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357). Im Fall der Kläger hat das FG gerade nicht festgestellt, dass der Kläger bei dieser Reise Bullensamen für seinen Betrieb angeschafft hat.

Soweit die Kläger mit dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz vom 12. August 1999 weitere Gründe für die behauptete Divergenz vorgebracht haben, darf der BFH diese nicht mehr berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. November 1998 XI B 147/97, BFH/NV 1999, 652, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 52).

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