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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: IV B 6/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Kläger den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend schlüssig dargelegt haben, dass das angefochtene Urteil einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf. Jedenfalls liegen die von den Klägern angeführten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht vor.

1. Im Ausgangspunkt berufen sich die Kläger allerdings zu Recht darauf, dass mit der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) auch eine Möglichkeit geschaffen worden ist, die Revision wegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers des Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen. Die Revision ist danach zuzulassen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts schwerwiegende Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Verfahrensgrundrechte oder das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Recht eines Beteiligten auf willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG verletzt werden (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 10. März 2004 VII B 331/03, juris, und vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).

2. Die Beschwerdeausführungen rechtfertigen die Annahme eines derartigen Fehlers jedoch nicht.

a) Zu Unrecht führen die Kläger aus, das FG habe das ursprüngliche Tauschgeschäft im Wirtschaftsjahr 1971/72 und den anschließenden Rücktausch im Wirtschaftsjahr 1978/79 (gemeint ist die durch Prozessvergleich herbeigeführte Rückabwicklung des Tauschvertrages) nicht als getrennte Besteuerungsvorgänge behandelt. Das FG hat vielmehr unter II. 1. b) (5.2) der Gründe ausdrücklich ausgeführt, dass der Tausch und die Rückabwicklung gesondert zu behandeln sind. Die Frage der Gewinnrealisierung im Jahr des ursprünglichen Tausches, die von den Klägern in diesem Zusammenhang thematisiert wird, hat das FG in dem angefochtenen Urteil mangels Entscheidungserheblichkeit zu Recht nicht angesprochen. Ebenso wenig hat es den "Rücktausch" als rückwirkendes Ereignis behandelt.

b) Die weitere Rüge der Kläger, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil das FG die Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. Juni 1981 VIII R 41/79 (BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18) zum Tausch von Betriebsvermögen gegen Privatvermögen unrichtig angewandt habe, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Weder ist das FG von der Entscheidung in BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18 abgewichen noch hat es die darin aufgestellten Rechtssätze im Streitfall falsch angewandt. Mit ihrem Vorbringen, der Tausch im Wirtschaftsjahr 1971/72 sei durch private Motive veranlasst gewesen, rügen die Kläger ausschließlich die angeblich fehlerhafte Würdigung des Sachverhaltes durch das FG. Die der Vorentscheidung zugrundeliegende Feststellung des FG, dass der Grundstückstausch betrieblich motiviert war, verstößt aber weder gegen die Denkgesetze noch haben die Kläger insoweit begründete Verfahrensrügen erhoben. Der Senat ist daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO an diese Feststellung gebunden. Angesichts dessen kann auch dahinstehen, ob und inwieweit die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger neues Vorbringen darstellen, welches in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre.

c) Ein schwerwiegender Rechtsfehler wird auch nicht mit dem weiteren Vorbringen dargelegt, das FG habe das jeweils im Wege des Tausches bzw. Rücktausches erworbene Grundstück zu Unrecht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zugeordnet. Das FG hat im Einzelnen dargelegt, warum das eingetauschte und einige Jahre später wieder zurückgetauschte Grundstück dem Betriebsvermögen des Klägers zuzurechnen war. Konsequent hat das FG des Weiteren den Anspruch auf Entschädigung, der dem Kläger für die anschließende Enteignung des zurückgetauschten Grundstücks im Wege eines Prozessvergleichs vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugesprochen wurde, als Surrogat des Grundstücks ebenfalls dem Betriebsvermögen zugeordnet. Diese rechtliche Würdigung, die ausführlich begründet worden ist, lässt einen schwerwiegenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang begehrte Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung betreffend die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei Einnahmenüberschussrechnungen (Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985) kommt mangels Entscheidungserheblichkeit im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht.

3. Die von den Klägern im lange nach Ablauf der Begründungsfrist nachgereichten Schriftsatz vom 3. Juni 2005 im Einzelnen aufgeführten abstrakten Rechtsgrundsätze vermag der Senat der angefochtenen Vorentscheidung (auch) nicht zu entnehmen. Dieses Vorbringen ist deshalb --von seiner Verspätung abgesehen-- weder geeignet, eine mögliche Divergenz aufzuzeigen noch einen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht darzulegen.

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