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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.1999
Aktenzeichen: IV B 60/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGO § 93 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 54
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 222
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ausgebrachte Schätzung der Einkünfte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für den Veranlagungszeitraum 1978 streitig. Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Das Urteil wurde den Klägern am 8. Januar 1999 zugestellt.

Mit dem am 15. März 1999 beim FG eingegangenen Schriftsatz machten die Kläger geltend, das Urteil sei unzutreffend, und beantragten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Später teilten sie mit, ihr Schreiben sei im Zweifel als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen. Außerdem beantragten sie am 18. Juni 1999 unter Hinweis auf ärztliche Bescheinigungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihr Prozeßbevollmächtigter, der Kläger, in der Zeit von Weihnachten 1998 bis März 1999 erkrankt gewesen sei.

Das FG half der Beschwerde nicht ab.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Im Streitfall war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht mehr möglich, weil das FG-Urteil bereits am 8. Januar 1999 ergangen war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221). Das FG hat daher den erst am 15. März 1999 eingegangenen Schriftsatz entsprechend dem Begehren der Kläger als Nichtzulassungsbeschwerde angesehen.

Der Schriftsatz vom 15. März 1999 ist erst nach Ablauf der Monatsfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und damit verspätet beim FG eingegangen. Denn das Urteil war den Klägern bereits am 8. Januar 1999 zugestellt worden, so daß die Beschwerdefrist mit Ablauf des 8. Februar 1999 endete (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozeßordnung und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war nicht zu gewähren. Die Kläger haben nicht --wie erforderlich (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO)-- glaubhaft gemacht, daß der Kläger in der Zeit vom 8. Januar 1999 bis 8. Februar 1999 an der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Verschulden verhindert gewesen sei. Aus den lediglich durch Telefax übermittelten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich allenfalls, daß der Kläger in der Zeit vom 30. April bis 14. Mai 1999 und vom 15. Juni bis 30. Juni 1999 arbeitsunfähig war. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, daß er in der Zeit zwischen der Zustellung des FG-Urteils und dem 8. Februar 1999 durch eine Erkrankung an der rechtzeitigen Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gehindert war.

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