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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: IV B 64/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Zum Gesamthandsvermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --der X-KG-- gehörten in den Streitjahren (1996 bis 1998) die Beteiligungen an der Y-GmbH und Z-GmbH. Dem Antrag, die Beteiligung an der Y-GmbH zum Ende der Streitjahre auf die --gemessen an den Anschaffungskosten-- niedrigeren Teilwerte abzuschreiben, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht entsprochen. Die Klage blieb --nach Einholung eines Sachverständigengutachtens-- insoweit ohne Erfolg. Der Klägerin sei es --so das Finanzgericht (FG)-- unabhängig von den Ergebnissen des Gutachtens nicht gelungen, die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung --EStG--) aufgrund einer Fehlmaßnahme bei Anschaffung der GmbH-Beteiligung nachzuweisen.

2.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vermag nicht durchzugreifen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Klägerin den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Rüge, das Sachverständigengutachten (bzw. das Urteil der Vorinstanz) weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab, nach der Entwicklungen, deren Wurzeln in der Zeit nach dem (jeweiligen) Bewertungsstichtag liegen, bei einer stichtagsbezogenen Unternehmensbewertung außer Betracht bleiben müssen (BGH-Urteil vom 17. Januar 1973 IV ZR 142/70, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1973, 509), ist nicht geeignet, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu eröffnen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz FGO). Abgesehen davon, dass die Beschwerde es versäumt hat darzulegen, dass die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen abstrakten und tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem gleichfalls abstrakten und tragenden Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung (hier: des BGH) abweicht, verkennt der Vortrag, dass die bloße fehlerhafte Anwendung von Rechtsgrundsätzen, die vom FG zutreffend erkannt worden sind und die das FG seinem Urteil zugrunde gelegt hat, keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz FGO begründet (vgl. --zu beidem-- Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48, 55). Hinzu kommt, dass das FG --"unabhängig vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens"-- die Klage auch deshalb abgewiesen hat, weil eine Fehlmaßnahme der Klägerin lediglich behauptet, nicht jedoch von ihr nachgewiesen worden sei. Demgemäß hätte auch Anlass bestanden, zur Entscheidungserheblichkeit der gerügten Abweichung substantiiert Stellung zu nehmen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 43).

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