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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: IV B 65/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
AO 1977 § 180 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützt, fehlt es an substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist, sowie an der Darlegung, warum der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

Die Klägerin trägt zur Begründung der Beschwerde lediglich vor, dass das Finanzgericht (FG) den Tatbestand des § 180 Abs. 3 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) weiter ausgelegt habe als der BFH und damit von dessen ständiger Rechtsprechung abgewichen sei. Im Streitfall sei weder die Höhe des Veräußerungsverlustes eindeutig gewesen noch habe die Gefahr widerstreitender Festsetzungen ausgeschlossen werden können. Mit dieser Begründung wird lediglich --im Stile einer Revisionsbegründung-- die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung behauptet. Eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, das für einen Mitgesellschafter zuständige Finanzamt (FA) M teile die Rechtsauffassung der Klägerin. Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass der dem Streitfall zu Grunde liegende Sachverhalt nicht mit dem des Mitgesellschafters identisch ist. Im Streitfall geht es nicht um die Entbehrlichkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung an sich, sondern nur darum, ob im Rahmen dieses Verfahrens auch ein Veräußerungsverlust eines betrieblich Beteiligten festzustellen ist. Demgegenüber hat das FA M Sonderwerbungskosten des offensichtlich privat beteiligten Mitgesellschafters im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkannt und nur diesbezüglich auf das Feststellungsverfahren verwiesen.

Ebenso wenig wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache mit dem Vorbringen dargelegt, das FG sei bei der Subsumtion von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, könnte allenfalls einen Verfahrensfehler gemäß § 76 FGO darstellen, der indes nur mit der Verfahrensrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht werden kann. Insoweit fehlt es jedoch bereits an Ausführungen, welchen von den Beteiligten vorgetragenen oder aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt das FG bei seiner Überzeugungsbildung außer Acht gelassen hat.

2. Auch die Rüge der Klägerin, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt, weil das FG erstmals in der mündlichen Verhandlung völlig überraschend darauf hingewiesen habe, dass möglicherweise eine einheitliche und gesonderte Feststellung im Hinblick auf § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO 1977 entfallen könne, ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Insoweit fehlt es an der Darlegung, warum die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin nicht von sich aus die Vertagung der mündlichen Verhandlung angeregt und die Gewährung einer Schriftsatzfrist beantragt hat, um zu dem Hinweis des FG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch vortragen zu können. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das FG nach Stellung der gegenseitigen Anträge den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung im Verlaufe des Sitzungstages ergehe. Die Klägerin hat bis zu diesem Zeitpunkt weder um die Gewährung einer Schriftsatzfrist gebeten noch deren Nichtgewährung gerügt. Auf die Rüge ist damit wirksam verzichtet, so dass die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben kann.

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

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