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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: IV B 69/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet.

Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, m.w.N.). Insbesondere stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn die Klägerin rügt, das angefochtene Urteil habe sich mit den vorgebrachten Entschuldigungsgründen nicht auseinander gesetzt. Damit macht die Klägerin nur geltend, das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung, also einem materiell-rechtlichen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510). Die Klägerin hat auch nicht etwa vorgetragen, dass sich das Finanzgericht (FG) nicht mit solchen Entschuldigungsgründen auseinander gesetzt habe, die sie im Klageverfahren erstmals vorgetragen hätte.

Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe den Steuerfahnder und den Vorsteher des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nicht vernommen, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt. Denn etwaige dahin gehende Beweisanträge sind jedenfalls im Klageverfahren von der Klägerin nicht gestellt worden. Der Vortrag der Klägerin bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf ihr Vorbringen in der Sache "...". Das gilt auch für die Behauptung, ihr sei eine Niederschrift über den Erörterungstermin nicht zugegangen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, was das Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme, insbesondere bei Hinzuziehung der Aktenvermerke über die Vorsprache des Prozessbevollmächtigten beim Vorsteher des FA, gewesen wäre und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne (vgl. zu dem dahin gehenden Erfordernis z.B. BFH-Beschluss vom 24. März 1994 V B 119/93, BFH/NV 1995, 316).



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