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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: IV B 84/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger zu 2) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage wegen Gewinnfeststellung, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 1989-1993 der X-GbR, deren Gesellschafter neben ihm X (Kläger zu 1) war.

Die GbR betrieb in den Streitjahren ... Taxen und ermittelte ihre Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich. Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, die Umsätze seien nicht vollständig erfasst worden. Die Nachkalkulation durch den Prüfer ergab höhere Jahresumsätze von 211 115 DM bis 366 418 DM. Auf dieser Grundlage erließ das FA geänderte Umsatzsteuer-, Gewerbesteuermessbetrags- und Gewinnfeststellungsbescheide.

Die Einsprüche hatten teilweise Erfolg. Das FA korrigierte die Kalkulation und ging dabei u.a. von einem Anteil der Besetztfahrten von 45 v.H. aus. Es ergaben sich folgende Umsatzerhöhungen bzw. Gewinne:

Jahr Umsatzerhöhung Gewinn 1989 138 186 DM 88 464 DM 1990 205 510 DM 154 996 DM 1991 251 157 DM 213 414 DM 1992 164 318 DM 132 245 DM 1993 125 145 DM 83 273 DM

Mit der Klage gegen die entsprechend ergangenen Einspruchsentscheidungen betreffend Umsatzsteuer, Gewinnfeststellung und Gewerbesteuermessbetrag machten die Kläger geltend, die Hinzuschätzungen seien rechtswidrig. Die Buchführung sei ordnungsmäßig, konkrete sachliche Unrichtigkeiten habe das FA nicht benennen können. Sie beantragten, den angefochtenen Bescheiden die Steuererklärungen zugrunde zu legen.

Der Kläger zu 2 begehrte unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm unter Beiordnung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten PKH zu bewilligen.

Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag teilweise statt und bewilligte PKH zu 40 v.H. unter Beiordnung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten. Die Bewilligung war bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juni 1957 beschränkt, falls der Kläger zu 1 denselben Anwalt beauftragen sollte und bei ihm die Voraussetzungen für PKH nicht vorliegen.

Zur Begründung führte das FG aus, der Kläger zu 2 sei nicht in der Lage, die Kosten ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen. Soweit er selbst Beteiligter des Klageverfahrens gegen die Gewinnfeststellungsbescheide sei, sei ihm als einzelnem Streitgenossen PKH zu bewilligen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete jedoch nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei summarischer Prüfung bestünden keine Zweifel an der Schätzungsberechtigung des FA. Die Nachkalkulation berücksichtige die Besonderheiten eines Taxiunternehmens. Der Höhe nach sei den vom FG im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung geäußerten Bedenken im Rahmen der Einspruchsentscheidung Rechnung getragen worden. Allerdings gehe das Gericht bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Anteil der Besetztfahrten mit 40 v.H. anzusetzen sei. Die daraus folgenden Konsequenzen für die Erlöse und Gewinne der fünf Streitjahre legte das FG durch tabellarische Aufstellungen dar. Daraus ergab sich, dass für 1989, 1992 und 1993 keine über die Steuererklärungen hinausgehenden Gewinne anzusetzen waren. Für 1990 sollte der Gewinn 69 851,70 DM und für 1991 126 779,84 DM betragen.

Die Beschränkung der PKH-Bewilligung für den Fall, dass auch der Kläger zu 1 den beigeordneten Anwalt beauftragen sollte, beruhe darauf, dass es dem Sinn des PKH-Rechts widerspräche, wenn ein vermögender Streitgenosse dadurch finanziell entlastet werde, dass er zugleich einen bedürftigen Streitgenossen vertrete (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. März 1993 II ZR 179/91 (KG), Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 1717).

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger zu 2 allein gegen die Ablehnung weiterer PKH bis zu 100 v.H. Das FG stütze sich zu Unrecht auf den Beschluss des BGH in NJW 1993, 1717. Dort hätten zwei Streitgenossen denselben Rechtsanwalt beauftragt. Bei einem Streitgenossen hätten die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vorgelegen, bei dem anderen nicht. Vorliegend sei der Kläger zu 1 nicht anwaltlich vertreten und werde auch keinesfalls vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2 vertreten. Eine Einschränkung der PKH komme nur dann in Betracht, wenn beide Streitgenossen denselben Bevollmächtigten einschalteten und der andere Streitgenosse den Prozess selbst finanziere.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm uneingeschränkt PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt J zu bewilligen.

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger zu 2 ist nach den unstreitigen Feststellungen des FG nicht in der Lage, die Prozesskosten auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet teilweise Aussicht auf Erfolg. Ergibt die summarische Prüfung der beabsichtigten Rechtsverfolgung, dass nur teilweise Erfolgsaussichten bestehen, ist dem Zweck des § 114 ZPO entsprechend PKH nur zur Geltendmachung dieser beschränkt erfolgversprechenden Rechtsverfolgung zu gewähren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1990 III S 5/88, BFH/NV 1991, 56, m.w.N.).

Das FG ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2 mit seinem Klagebegehren nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Den Umfang der Erfolgsaussichten hat es in seinen eingehenden Berechnungen zu dem angefochtenen Beschluss dargestellt. Der erkennende Senat hat mangels besserer eigener Erkenntnisse und im Hinblick darauf, dass Einwendungen gegen die Berechnungen nicht erhoben worden sind, keine Veranlassung, die Berechnungsergebnisse in Frage zu stellen. Die Erfolgsaussichten lassen sich danach folgendermaßen darstellen:

1989 1990 1991 1992 1993 Gewinn lt. Einspruchs- entscheidung 88 464 154 996 213 414 132 245 83 273 Klageantrag 25 679 44 642 66 265 56 344 36 536 Gewinn lt. FG 25 679 69 851 126 779 56 344 36 536 Klageerfolg 62 785 85 145 86 635 75 901 46 737

Insgesamt würde sich daraus eine Herabsetzung der Gewinne in Höhe von 357 203 DM ergeben. Bezogen auf die insgesamt streitigen Gewinne von 442 926 DM entspricht das ca. 80 v.H. Dem Kläger zu 2 ist deshalb in einem Umfang von 80 v.H. PKH zu bewilligen. Die Ermittlung der vom FG angesetzten 40 v.H. kann nicht nachvollzogen werden. Die Erwägung, dass der Kläger zu 2 nur zur Hälfte an den streitigen Einkünften beteiligt war, wäre nicht stichhaltig. Der Vomhundertsatz, zu dem PKH gewährt wird, bezieht sich auf die vom Kläger zu 2 tatsächlich zu tragenden Gebühren.

3. Die vom FG ausgesprochene Beschränkung für den Fall, dass auch der Kläger zu 1 von dem beigeordneten Rechtsanwalt vertreten werden sollte, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den mit der Beschwerde geltend gemachten Grundsätzen. Es liegt nahe, dass der Kläger zu 2 irrtümlich die Teilbewilligung von 40 v.H. mit der Doppelvertretungsklausel in Verbindung gebracht hat.

4. Von der Erhebung einer Gebühr nach Nr. 3401 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes) wird abgesehen.



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