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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: IV B 90/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 227 Abs. 3 |
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an der i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichenden Bezeichnung der geltend gemachten Verfahrensmängel.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet. Zwar ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht Voraussetzung für die Terminsverlegung; denn nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. --bei Vertagung-- des Gerichts glaubhaft zu machen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Vorsitzenden nicht zur Glaubhaftmachung seiner Krankheit aufgefordert worden. Im Streitfall hat der Vorsitzende die Prozeßbevollmächtigte zur Vorlage eines Attestes aufgefordert. Dies hatte die Prozeßbevollmächtigte aber abgelehnt, weil sie glaubte, hierzu bei der Art der Erkrankung, einer Darmverstimmung, nicht verpflichtet zu sein. Ist die Vorlage eines Attestes nicht möglich, --die Prozeßbevollmächtigte hat hierzu vorgetragen, das Motel in Kalifornien habe nicht über ein Faxgerät verfügt-- so ist nach Auffassung des Senats zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung seitens des Beteiligten erforderlich, daß das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin erwarten läßt oder nicht. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß die Entscheidung über die Terminsverlegung allein vom Beteiligten oder seinem Prozeßbevollmächtigten abhinge. Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens unvereinbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1992 IV B 154/92, BFH/NV 1993, 483, und vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
Im Streitfall hat die Prozeßbevollmächtigte keinerlei Angaben zu der Art ihrer Erkrankung gemacht. Dies hat das Finanzgericht (FG) ausdrücklich festgestellt und ausgeführt, ihm sei aus diesem Grunde eine Überprüfung der Vertagungsgründe nicht möglich gewesen.
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Der Kläger hat keine Rechtsfrage formuliert, deren Klärung er grundsätzliche Bedeutung beimißt. Zur Begründung macht er vielmehr geltend, das Urteil beruhe auf einer Abweichung von der Entscheidung des BFH vom 2. Oktober 1991 X R 89/89 (BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220). Damit hat der Kläger zwar die Entscheidung des BFH, von der das angefochtene Urteil des FG abgewichen sein soll, genau bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO); es fehlt aber an der Bezeichnung eines konkreten Rechtssatzes, von dem die angefochtene Entscheidung abgewichen sein könnte. Diese Darlegung wird in ständiger Rechtsprechung gefordert und aus dem Formerfordernis der Beschwerdebegründung abgeleitet (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700, m.w.N.). Der Kläger hat statt dessen nach der Art einer Revisionsbegründung vorgetragen, daß er die häufige Prüfung seiner Kanzlei im Vergleich zu der selteneren Prüfung anderer freiberuflicher Praxen für mißbräuchlich und schikanös halte und daß das FG die durch die Entscheidung des BFH in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220 "ausdrücklich genannten Grenzen" nicht angewendet habe.
Ende der Entscheidung
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