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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: IV B 90/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO)

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unbegründet, da die Kläger keinerlei Beweismittel angeben, die das Finanzgericht (FG) zusätzlich hätte erheben sollen.

Die Kläger machen geltend, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung dadurch verletzt, dass es seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts gebildet habe. Sie führen jedoch keine Beweise an, die das FG zusätzlich hätte erheben können, sondern rügen die Beweiswürdigung des FG. Etwaige Fehler der Beweiswürdigung rechtfertigen aber nicht die Rüge mangelnder Sachaufklärung. Vielmehr erfordert diese Rüge den Vortrag, das FG habe Beweisanträge übergangen, oder die Darlegung, welche Beweise das FG auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen hätte erheben müssen (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 40, m.w.N.). Zusätzliche Beweismittel für die Fragen, ob das Ehegattengehalt in den Monaten, in denen keine Überweisung erfolgte, bar ausgezahlt wurde, und in welchem Umfang die Klägerin im Jahr 1993 in dem Betrieb des Klägers mitgearbeitet hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung

Mit der Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht begründet werden. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510).

Im Übrigen lässt die Beweiswürdigung des FG keinen Rechtsfehler erkennen. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger die Beweislast für die tatsächliche Auszahlung des vereinbarten Ehegattengehalts trifft. Für die Monate, in denen nachweislich keine Überweisung des Ehegattengehaltes erfolgte, sah das FG die geltend gemachte zeitnahe Barzahlung nicht durch die vorgelegten Kassenaufzeichnungen als nachgewiesen an. Diese Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen, weil sich aus den vorliegenden Aufzeichnungen ergibt, dass die geltend gemachten Barzahlungen erst nachträglich in den (abgeänderten) Kassenaufzeichnungen vermerkt wurden.

3. Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs

Auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) ist nicht begründet. Eine verbotene Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn ein Urteil ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren mit den Beteiligten erörtert wurde und der auch nicht nahe liegt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10a). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das FG rechtliche Gesichtspunkte, die bisher nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgebend herausstellt (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375).

Nach diesen Grundsätzen hat das FG in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt. Wie die Kläger selbst vortragen, wurde in der mündlichen Verhandlung der Umfang der von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistungen in den Streitjahren erörtert, um festzustellen, ob die Mithilfe der Klägerin über den Rahmen unbedeutender Hilfeleistungen hinausging, die steuerlich auch dann als Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage zu behandeln sind, wenn die Ehegatten einen Arbeitsvertrag geschlossen haben (vgl. zu diesem in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Abgrenzungskriterium z.B. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1978 VI R 166, 173, 174/76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80; vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298). Damit wurde der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör gewahrt. Das FG war nicht verpflichtet, schon in der mündlichen Verhandlung die später in dem Urteil erfolgte rechtliche Würdigung der Arbeiten der Klägerin darzulegen. Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb als unzulässige Überraschungsentscheidung zu beurteilen, weil es im Ergebnis von Vergleichsvorschlägen abweicht, die das FG in der mündlichen Verhandlung unterbreitet hat, denen die Beteiligten aber nicht gefolgt sind. Eine tatsächliche Verständigung, wie sie das FG angeregt hat, folgt ersichtlich anderen Prinzipien als die das finanzgerichtliche Klageverfahren abschließende Entscheidung. Dient der Vergleich vorrangig der Verfahrensbeschleunigung und dem Rechtsfrieden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354), so beruht das Urteil auf der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts unter Beachtung der Grundsätze der Beweislast (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 FGO). Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ist aber durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt worden.



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