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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: IV B 92/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil es weder die für einen Katalogberuf vergleichbaren Kenntnisse noch eine diesem vergleichbare Tätigkeit habe feststellen können.

Die dagegen wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist unbegründet.

Dabei kann dahin stehen, ob alle geltend gemachten Zulassungsgründe auch ordnungsgemäß i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden sind.

1. Insbesondere kann offen bleiben, ob der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend gerügt hat (zu diesem Erfordernis vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42, und Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 24). Selbst wenn die vom Kläger gerügte Abweichung von dem durch die Rechtsprechung des BFH herausgearbeiteten Grundsatz, dass auch durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768) die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden können, vorliegen sollte, würde dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn das FG hat auch darauf abgestellt, dass die vom Kläger ausgeübte gesamte Tätigkeit nicht mit dem Ingenieurberuf vergleichbar war. Hierzu hatte der Kläger selbst angegeben, dass er nur zu 20 v.H. in der EDV-Umsetzung, aber zu 80 v.H. in der Beratung der Fachbereiche des Bankhauses ... tätig gewesen war. Damit aber war seine Gesamttätigkeit nicht wie erforderlich durch einen dem Diplom-Informatiker vergleichbaren, also ingenieurähnlichen Beruf geprägt. Das FG wäre danach auch ohne die gerügte Abweichung zu einer Klageabweisung gelangt.

2. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht schlüssig gerügt. Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt --wie der Kläger zu Recht vorbringt-- zwar vor, wenn das FG sich seine Überzeugung aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhalts bildet (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458). Ein nicht vom FG eingeholtes Gutachten kann aber nur als Parteivortrag und nicht als Beweis eines Sachverständigen gewürdigt werden (Senatsurteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das FG habe die Denkgesetze verletzt und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ausreichend oder falsch gewichtet, macht er Mängel des materiellen Rechts geltend, die einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel nicht begründen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510). Im Übrigen hat der Kläger nicht auf dem Erscheinen des vom FG bestellten Gutachters in der mündlichen Verhandlung bestanden, obwohl das FG dessen Ladung für diesen Fall angekündigt hatte. Da das FG zudem die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für nicht mit einem Katalogberuf vergleichbar erachtet hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73), kam es auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger die einem Katalogberuf vergleichbaren Kenntnisse hatte oder nicht. Deshalb erübrigte sich auch eine Wissensprüfung durch einen Sachverständigen; für einen dahin gehenden Verfahrensmangel reicht der klägerische Vortrag ohnehin nicht aus (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).

3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Das inzwischen ergangene Urteil des XI. Senats des BFH vom 4. Mai 2004 XI R 9/03 (BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989) steht dem nicht entgegen. Denn auch wenn danach die Entwicklung von Anwendungssoftware eine ingenieurähnliche Tätigkeit sein kann, so wäre diese Frage im Streitfall nicht klärungsfähig, weil das FG nicht feststellen konnte, dass die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Sinne einer einem Katalogberuf ähnlichen Tätigkeit geprägt war.

4. Soweit der Kläger seine Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 14. August 2003 nach dem Ende der Begründungsfrist noch weiter begründet hat, können diese Gründe nicht mehr berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).

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