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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: IV B 93/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. und 2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

a) Einerseits ist in der Beschwerdeschrift weder ausdrücklich noch sinngemäß von den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rede. Andererseits lässt die Beschwerdeschrift auch nicht erkennen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 25. Juni 1999 XI B 86/98, BFH/NV 1999, 1617; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, m.w.N.). Die Kläger rügen unter Berufung auf das Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03 (BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985), es sei aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Gesamtgewinngleichheit eine Abschreibung des durch den Kläger als Büro seiner freiberuflichen Steuerberaterpraxis genutzten Kellergeschosses nach Art einer Teilwertabschreibung in der Einnahmeüberschussrechnung des Klägers vorzunehmen. Insoweit wird aber nur das individuelle Interesse der Kläger an einer solchen Abschreibung angesprochen; das genügt jedoch nicht (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 IV B 180/02, BFH/NV 2004, 1634; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, m.w.N.).

b) Auch haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) von den BFH-Urteilen vom 1. Dezember 1992 IX R 333/87 (BFHE 170, 113, BStBl II 1994, 12), in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985, und vom 14. Januar 2004 IX R 30/02, (BFHE 205, 79, BStBl II 2004, 592) abgewichen wäre. Sie haben nämlich nicht --wie notwendig-- durch eine Gegenüberstellung von tragenden Rechtssätzen aus diesen Entscheidungen und denen des angefochtenen Urteils des FG eine Divergenz erkennbar gemacht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1634; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

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