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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: IV E 3/99
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Revision der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 10. Juni 1997 1 K 153/93 wegen Gewinnfeststellung 1989 und 1990 wurde durch Urteil des Senats vom 4. Februar 1999 IV R 57/97 (BFHE 188, 56) als unbegründet zurückgewiesen. In der Kostenrechnung ging der Kostenbeamte für die Gewinnfeststellung von einem Streitwert in Höhe von 50 v.H. des streitigen Betrags aus.

Dagegen wenden sich die Erinnerungsführer mit der Begründung, zwar sei beantragt worden, den Gewinn für die Streitjahre 1989 und 1990 um 229 788 DM herabzusetzen, dabei sei es jedoch nur um die Frage gegangen, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn zu versteuern sei. Bei der angestrebten Verteilung des Gewinns auf die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 hätte sich aber eine Progressionsmilderung auf 15 v.H. ergeben.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert in der Regel mit 25 v.H. der streitigen Gewinnbeträge zu bemessen. Bei einem in der Gewinnfeststellungssache streitigen Betrag von 229 788 DM war es allerdings nicht zu beanstanden, daß der Kostenbeamte hierfür einen Streitwert in Höhe von 50 v.H. des streitigen Betrags angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist von dem üblichen Satz von 25 v.H. abzuweichen, wenn für die Gesellschafter höhere Gewinnanteile als 15 000 DM ausgewiesen werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152, 161, und Senatsbeschluß vom 6. April 1992 IV E 2/91, BFH/NV 1993, 430).

Dieser Grundsatz gilt entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer ohne Rücksicht auf die Auswirkungen des Begehrens außerhalb der Streitjahre, denn für die Bestimmung des Streitwerts ist das geltend gemachte Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens hat, nicht maßgebend (ständige Rechtsprechung seit Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122; vgl. zuletzt auch vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200). Künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173, m.w.N.).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

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