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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: IV E 4/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Erinnerungsführer waren Gesellschafter einer GbR. Gegen nach einer Außenprüfung ergangene --teils geänderte, teils erstmalige-- Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge 1992 bis 1995, Gewinnfeststellung 1990 bis 1995 und Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 hatte die GbR erfolglos Klage und Revision erhoben. Die Gerichtskosten des erfolglosen Revisionsverfahrens setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der an die Erinnerungsführer gerichteten Kostenrechnung vom 13. November 2001 fest und ging dabei von einem Streitwert in Höhe von 1 014 671 DM (518 793,04 EUR) aus.

Mit der dagegen erhobenen Erinnerung machten die Erinnerungsführer zunächst geltend, der Streitwert betrage 398 566,69 DM. Dazu bezogen sie sich auf die fehlerhafte Ermittlung der einkommensteuerlichen Auswirkung der streitigen Beträge bei den Gewinnfeststellungen. Später erweiterten sie ihren Antrag, indem sie den Ansatz eines Streitwerts von nur noch 285 939,04 DM begehrten. Die Kostenstelle des BFH errechnete statt dessen einen Streitwert von 705 219 DM (360 572 EUR) und erläuterte die Berechnung mit Schreiben vom 5. Februar 2002.

Diese Berechnung beanstandeten die Erinnerungsführer nur noch in einem Punkt: Bei der Gewinnfeststellung 1995 werde zu Unrecht der gesamte festgestellte Gewinn von 1 499 120 DM als streitig angesehen. Es habe sich jedoch um einen geänderten Bescheid gehandelt. Der Klageantrag auf Aufhebung des Bescheids hätte das Wiederaufleben des ursprünglichen Bescheids über 970 883,39 DM zur Folge gehabt. Streitig sei deshalb nur ein Gewinn von 528 236,66 DM gewesen. Einen früheren Gewinnfeststellungsbescheid konnten die Erinnerungsführer auf Nachfrage jedoch nicht vorlegen. Das beklagte Finanzamt (FA) teilte unter Vorlage des Betriebsprüfungsberichts mit, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Gewinn 1995 erstmals festgestellt worden. Die Erinnerungsführer hielten unter Hinweis auf den im Urteil des FG wiedergegebenen Klageantrag auf Aufhebung der "geänderten Feststellungsbescheide 1990-1995" an ihrer Auffassung fest, nur die Ergebnisänderung durch die Betriebsprüfung sei Gegenstand der Klage gewesen. Daraufhin erließ die Kostenstelle unter dem 22. Juli 2002 eine geänderte Kostenrechnung auf der Grundlage eines Streitwerts von 360 572 EUR.

Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß, die geänderte Kostenrechnung vom 22. Juli 2002 zu ändern und die Kosten nach einem Streitwert von 236 471,47 EUR (462 498 DM) festzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung in den noch strittigen Punkten als unbegründet zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Einbeziehung des gesamten Gewinns 1995 in die Streitwertberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Sachantrag im Revisionsverfahren habe auf Aufhebung der Bescheide gelautet. Hätte dieser Antrag im vollen Umfang Erfolg gehabt, wäre der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1995 aufgehoben worden und vollständig weggefallen.

Die Erinnerung ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die geänderte Kostenrechnung vom 22. Juli 2002 geworden. Hilft die Kostenstelle einer Erinnerung durch Erlass einer neuen Kostenrechnung ganz oder teilweise ab, entfaltet die ursprünglich angegriffene Kostenrechnung keine Rechtswirkungen mehr; sie wird durch die neue Kostenrechnung suspendiert.

2. Die geänderte Kostenrechnung geht zutreffend von einem Streitwert von 360 572 EUR aus. Gegenstand des Rechtsstreits war u.a. der gesamte festgestellte Gewinn für das Jahr 1995. Aus dem von den Erinnerungsführern nicht substantiiert angegriffenen Betriebsprüfungsbericht ergibt sich, dass in Auswertung der Prüfung ein erstmaliger Gewinnfeststellungsbescheid 1995 ergangen ist. Einen früheren Bescheid haben die Erinnerungsführer auf ausdrückliche Nachfrage auch nicht vorlegen können. Mit dem Begehren nach Aufhebung des Bescheids war demnach der gesamte Gewinn zur Überprüfung des Gerichts gestellt. Eine Beschränkung des streitigen Betrages wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn eine Herabsetzung des festgestellten Gewinns auf einen genau bezeichneten Betrag begehrt worden wäre. Ein derartiges Begehren kann dem Urteil des FG jedoch nicht entnommen werden. Dass der Klageantrag auf Aufhebung der "geänderten" Bescheide lautete, steht dem nicht entgegen. Denn da es --im Gegensatz zu anderen Streitjahren-- einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 nicht gab, wohl aber einen erstmaligen Bescheid unter dem mit der Klage bezeichneten Datum, konnte der Klageantrag insoweit nur auf diesen erstmaligen Bescheid bezogen werden.

3. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes.

Ende der Entscheidung

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