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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: IV K 1/03
Rechtsgebiete: StGB, FGO, ZPO, StPO, BVerfG


Vorschriften:

StGB § 339
FGO § 134
ZPO § 580 Nr. 5
ZPO § 581 Abs. 1
StPO § 152 Abs. 2
BVerfG § 93a
BVerfG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29. April 2003 IV B 227/02, IV B 228/02 und IV B 14/03 hat der Senat die Beschwerden der Antragsteller gegen die Zurückweisung des Antragstellers zu 2 als Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1 durch das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2003, auf dessen Inhalt der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, beantragen die Antragsteller, den genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß den Schlussanträgen in den zu Grunde liegenden Verfahren zu entscheiden.

Die Antragsteller begründen ihren Wiederaufnahmeantrag damit, dass ein Fall des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliege, weil sich die an dem Beschluss beteiligten Richter einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht nach § 339 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gemacht hätten. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in mehreren den Antragsteller zu 2 betreffenden Entscheidungen ausgeführt hat, ist es zur schlüssigen Begründung des Restitutionsantrags nicht nur erforderlich, einen Grund für den Antrag, hier einen Fall von § 580 Nr. 5 ZPO, näher darzulegen; vielmehr ist auch schlüssig auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1994 VII B 245/93, BFH/NV 1994, 875). Denn im Fall des § 580 Nr. 5 ZPO findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, haben die Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Der Vortrag, dass der Straftatbestand des § 339 StGB (Rechtsbeugung) erfüllt und Strafanzeige gegen die benannten Richter gestellt worden sei, genügt den Anforderungen des § 581 Abs. 1 ZPO an eine schlüssige Begründung des Antrags auf Restitution nicht.

2. Im Übrigen hat der Staatsanwalt in einem vergleichbaren Verfahren auf eine Strafanzeige des Antragstellers zu 2 wegen Rechtsbeugung mit Verfügung vom 4. April 2003 die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen beschuldigte Richter des VII. Senats des BFH gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung abgelehnt, weil eine verfolgbare Straftat nicht vorliegt.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. August 2003 2 BvR 1033/03 die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller gegen den genannten Senatsbeschluss IV B 227/02, IV B 228/02 und IV B 14/03 gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen hat.

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