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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: IV R 41/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Urteil vom 13. Februar 1997, zugestellt am 7. März 1997, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 28. November 1995 mangels ausreichender Bezeichnung des Klagebegehrens abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision und die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die am 10. April 1997 beim FG eingingen, hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 2. Oktober 1997 IV R 41/97 und IV B 76/97 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er in der Streitsache IV R 41/97 ausgeführt, daß die Revisionsfrist nicht eingehalten war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er nicht gewährt. Der Beschluß IV B 76/97 erging gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1997 hat der Kläger Gegenvorstellungen erhoben und erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Gegenvorstellungen des Klägers sind nicht statthaft.

Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht --wie auch die anderen Verfahrensgesetze-- die Gegenvorstellung nicht vor. Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, daß das Gericht rechtlich zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1995 IV R 88/93, IV B 44/94, BFH/NV 1995, 901, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall. Beschlüsse, mit denen der Bundesfinanzhof (BFH) eine Revision gemäß § 126 Abs. 1 FGO als unzulässig verwirft, sind formell rechtskräftig (BFH-Beschluß vom 14. September 1967 V S 9/67, BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615). Sie binden nicht nur die Prozeßbeteiligten, sondern auch das Gericht (BFH-Beschluß vom 27. März 1986 I E 1/86, BFH/NV 1986, 483; Senatsbeschluß in BFH/NV 1995, 901). Dasselbe gilt für Beschlüsse, mit denen die Zulassung der Revision abgelehnt wird (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48).

Die Voraussetzungen, unter denen entgegen diesem Grundsatz die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung trotz rechtskräftiger Entscheidungen in bestimmten Ausnahmefällen --Verletzung rechtlichen Gehörs, Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder Fehlens jeglicher gesetzlicher Grundlage-- für denkbar gehalten wird, liegen hier nicht vor.



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