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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: IV R 41/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 56
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
FGO § 119 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der in den Streitjahren (1995 und 1996) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Neben einer Praxis in A unterhielt er bis zum 31. März 1995 ein Büro in B, das er mit Wirkung zum 1. April 1995 veräußerte. Den --kapitalisierten-- Veräußerungsgewinn, der seiner Ansicht nach ermäßigt zu besteuern war, bezifferte er in einem Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1995 vom 14. August 1996 auf 234 749 DM. In einem Schreiben vom 11. Juni 1996 hatte er insoweit lediglich neun Raten à 3 152 DM als Erlös des Veranlagungszeitraums 1995 angegeben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ, nachdem der Kläger der Aufforderung, die Einkommensteuererklärung für 1995 bis zum 30. September 1996 abzugeben, nicht nachgekommen war, für 1995 einen Einkommensteuerbescheid vom 18. September 1997, in dem er die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Kläger legte dagegen Einspruch ein. Mit der im Einspruchsverfahren abgegebenen Steuererklärung erklärte er einen Gewinn aus der Veräußerung des Büros in B in Höhe von 24 612 DM. Dieser Betrag ergab sich durch Ansatz von acht Raten à 3 159 DM unter Abzug eines "anteiligen Freibetrags" in Höhe von 660 DM. Das FA erließ daraufhin einen entsprechend den Angaben in der Steuererklärung geänderten Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 1998, setzte jedoch den Veräußerungsgewinn mit einem Betrag von 25 272 DM an, weil es die Kürzung um einen anteiligen Freibetrag nicht anerkannte. Die Steuer wurde in vollem Umfang nach der Splitting-Tabelle festgesetzt.

Für das Streitjahr 1996 erklärte der Kläger als Einkünfte aus selbständiger Arbeit neben einem Verlust aus der Praxis in A weitere vier Raten à 3 159 DM sowie eine Kapitalrestzahlung von 200 000 DM als Erlöse aus der Veräußerung des Büros in B. Diese Beträge kürzte er um einen "anteiligen Freibetrag" für 1996 in Höhe von 29 340 DM. Das FA erhöhte im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 19. Mai 1998 die erklärten Einkünfte --wie für das Vorjahr-- um den anteiligen Freibetrag und ermittelte die Steuer wiederum in vollem Umfang nach der Splitting-Tabelle. Den gegen den geänderten Bescheid für 1995 sowie den Bescheid für 1996 eingelegten, nicht näher begründeten Einspruch wies es durch Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1998 als unbegründet zurück.

Mit der daraufhin erhobenen Klage beantragte der Kläger, die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vom 19. bzw. 27. Mai 1998 aufzuheben und die Steuern für diese Jahre jeweils mit null DM festzusetzen. Die Klagebegründung versprach er in einem besonderen Schriftsatz nachzureichen.

Der Berichterstatter forderte den Kläger mit Verfügung vom 15. Januar 1999 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, bis zum 19. Februar 1999 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Er wies darauf hin, daß die Fristsetzung ausschließende Wirkung habe. Bei Versäumung der Frist sei die Klage unzulässig, wenn nicht wegen unverschuldeter Fristversäumnis in entsprechender Anwendung von § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Der Vorsitzende bestimmte durch Verfügung vom 19. Februar 1999 Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den 11. März 1999.

Einen am 19. Februar 1999 eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens, den der Kläger unter Hinweis auf eine beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17. Februar 1999 mit einer plötzlichen Erkrankung begründete, lehnte der Berichterstatter ab, weil der Kläger lediglich glaubhaft gemacht habe, daß er sich seit dem 16. Februar 1999 in ärztlicher Behandlung befinde. Es sei nicht erkennbar, wieso er dadurch gehindert gewesen sei, den Gegenstand des Klagebegehrens fristgerecht zu bezeichnen. Mit Schriftsatz vom 10. März 1999 bat der Kläger um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, weil er derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, persönlich seine Interessen wahrzunehmen. Zur Begründung verwies er auf ein ärztliches Attest vom 2. März 1999, in dem ihm eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. März 1999 bis voraussichtlich 12. März 1999 bescheinigt wurde. Der Kläger beantragte ferner hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sein gesundheitlicher Zustand es nicht zugelassen habe, innerhalb dieser Frist den Schriftsatz für die Klagebegründung endgültig fertigzustellen. Der Vorsitzende lehnte mit Schreiben vom 11. März 1999 den Terminsverlegungsantrag mit der Begründung ab, daß das ärztliche Attest nur eine voraussichtliche Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. März 1999 bescheinige. Ein hinreichender Nachweis, daß der Kläger am Terminstag tatsächlich krankheitsbedingt an der Wahrnehmung des Termins gehindert sei, ergebe sich daraus nicht.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach mündlicher Verhandlung, in der für den Kläger niemand erschien, als unzulässig ab, weil der Kläger entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO weder in der Klageschrift noch innerhalb der vom Berichterstatter gesetzten Ausschlußfrist den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Ausschlußfrist könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, daß er an der Einhaltung der Frist objektiv gehindert gewesen sei. Der Vortrag, er sei plötzlich arbeitsunfähig erkrankt, reiche hierzu nicht aus. Der Kläger habe keine näheren Angaben über die Art seiner Erkrankung gemacht. Die Erkrankung habe ihn jedenfalls --wie der Antrag vom 19. Februar 1999 zeige-- nicht gehindert, Schriftsätze abzufassen. Dem weiteren Schriftsatz vom 10. März 1999 sei zu entnehmen, daß der Schriftsatz für die Klagebegründung innerhalb der Ausschlußfrist lediglich noch nicht endgültig fertiggestellt gewesen sei. Dem Kläger sei es aber jedenfalls zuzumuten gewesen, den nach seinen Angaben noch nicht endgültig fertiggestellten Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten und damit den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Er habe zumindest nicht dargelegt, wodurch er objektiv gehindert gewesen sei, die unvollendete Klagebegründung seinem Antrag vom 19. Februar 1999 beizufügen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der gleichwohl eingelegten Revision macht der Kläger sinngemäß geltend, das FG habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verweigert. Aufgrund psychosomatischer Störungen mit organischen Beschwerden sei er in der Zeit vom 16. Februar bis zum 23. März 1999 nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Tätigkeiten in seinem Büro auszuüben. Der Auftrag an seine Sekretärin, das FG über diesen Zustand zu informieren und einen entsprechenden Brief abzufassen, bedeute nicht, daß er während seiner Erkrankung in irgendeiner Form habe arbeiten können bzw. gearbeitet habe. Unzutreffend sei auch der Hinweis, daß er dem Schriftsatz vom 10. März 1999 die noch unvollständige Klagebegründung hätte beilegen können; denn die bis dahin fertiggestellte Begründung sei --so der Kläger-- nicht geeignet gewesen, die Komplexität des Sachverhalts und die Begründung richtig wiederzugeben. Fristen dürften im übrigen bis zum letzten Tag ausgenutzt werden.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Münster vom 11. März 1999 1 K 222/99 E die Einkommensteuer für 1995 und 1996 anderweitig festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Seiner Ansicht nach liegen keine Gründe für eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO vor. Der Kläger habe solche Gründe auch nicht geltend gemacht.

Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, wäre sie nur statthaft, wenn der Kläger einen der in § 116 Abs. 1 FGO aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel ordnungsgemäß gerügt hätte (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dies ist nicht der Fall.

Der Kläger stützt seine Revision darauf, daß das FG ihm zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO) verweigert habe. Es kann dahinstehen, ob der damit geltend gemachte Verstoß gegen § 56 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO einen Verfahrensmangel begründet (bejahend Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 25a a.E.; ablehnend Koch in Gräber, a.a.O., § 56 Anm. 73, jeweils m.w.N.). Selbst wenn darin ein Verfahrensmangel zu sehen wäre, würde er nicht zu den in § 116 Abs. 1 FGO aufgeführten, besonders schwerwiegenden Mängeln gehören. Gleiches gilt für die fehlerhafte Anwendung von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO, die nur einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 VIII R 296-298/84, BFH/NV 1989, 798, und vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886), sowie die fehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung. Die Weigerung, einen Termin zu verlegen, kann allenfalls zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs führen (§ 119 Nr. 3 FGO), nicht aber dazu, daß ein Beteiligter i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (vgl. BFH-Beschluß vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401). Auf eine fehlerhafte Ablehnung seines Terminsverlegungsantrags hat der Kläger seine Revision im übrigen auch nicht --jedenfalls nicht ausdrücklich-- gestützt.

2. Die Revision ist ferner nicht deshalb als statthaft anzusehen, weil der Senat sie auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin im Verfahren ... durch Beschluß vom heutigen Tag zugelassen hat. Eine gleichzeitig mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte unzulässige Revision wird nicht dadurch statthaft, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808, m.w.N.). Da der Beschluß, durch den die ohne Zulassung eingelegte Revision als unzulässig verworfen wird, nur nach Maßgabe des tragenden Abweisungsgrundes in Rechtskraft erwächst, bleibt es dem Kläger unbenommen, auf die Revisionszulassung hin innerhalb der gesetzlichen Frist Revision einzulegen.

Ende der Entscheidung

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