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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2009
Aktenzeichen: IV R 49/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 16
EStG § 34
FGO § 123 Abs. 1 S. 2
FGO § 123 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

In dem Revisionsverfahren IV R 49/08 ist im Streit, ob die Gewinne, die die vormaligen Gesellschafter der S-KG aus der Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile erzielt haben, als nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne festzustellen sind. Da die S-KG auch nach der Anteilsveräußerung fortbestand und --nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren-- auch zwischenzeitlich nicht beendet worden ist, musste sie --was das Finanzgericht (FG) außer Acht gelassen hat-- zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beigeladen werden (§§ 60 Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 unter "Veräußerungsgewinn", m.w.N.).

2.

Die notwendige Beiladung gehört zur Grundordnung des Verfahrens; auf sie kann nicht verzichtet werden. Die Unterlassung der notwendigen Beiladung durch das FG war deshalb verfahrensfehlerhaft. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch geheilt werden, nachdem § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO es nunmehr zulässt, dass eine vom FG unterlassene notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann. Der Senat übt sein ihm in dieser Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahin gehend aus, dass er von einer Zurückverweisung der Sache an das FG aus verfahrensrechtlichen Gründen absieht und die Beiladung selbst vornimmt.

3.

Durch den vorliegenden Beiladungsbeschluss erhält die S-KG die Stellung einer Beteiligten (vgl. § 57 Nr. 3 FGO; zur Stellung eines Beigeladenen vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 60 Rz 140 ff.).

4.

Der Senat weist darauf hin, dass die Beigeladene Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses rügen kann (§ 123 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Frist kann nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 Satz 2 FGO verlängert werden. Auch Beigeladene müssen sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Zur Vertretung der Beteiligten vor dem BFH berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln.

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