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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: IV R 64/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
EStG § 52 Abs. 15
EStG § 10d Abs. 1 Satz 2
EStG § 52 Abs. 15 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (1990) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Wesentlichen Einkünfte aus landwirtschaftlichem Dauerkulturanbau (Erdbeerplantagen), die nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Kalenderjahr ermittelt wurden. Das von den Klägern und den Altenteilern selbst bewohnte Wohnhaus nebst Wirtschaftsgebäude liegt im westlichen Teil des Hofgrundstücks, der Fl.-Nr. 28 Gemarkung X. Auf dem östlichen Teil, vom Wohnhaus getrennt durch das Wirtschaftsgebäude und die Hoffläche, befindet sich ein fremdvermieteter Bungalow, den die Kläger bis 1979 selbst genutzt und mit dem zugehörigen Grund und Boden (ca. 500 qm) bereits vor dem Streitjahr 1990 ins Privatvermögen überführt hatten. Das Bungalowgrundstück wird nördlich und östlich von einem Obst- und Gemüsegarten umgrenzt, der von den Klägern angelegt worden war, als sie den Bungalow noch selbst genutzt hatten. In diesem Garten mit einer Fläche von 715 qm finden sich Obstbäume, eine Johannisbeerhecke und Gemüsebeete.

Nachdem die Kläger zur Einkommensteuer 1990 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt worden waren, erging am 20. September 1993 ein Änderungsbescheid, mit dem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer 1990 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus dem Jahr 1992 auf 0 DM herabsetzte.

Anlässlich einer für die Jahre 1992 bis 1996 durchgeführten Außenprüfung beantragten die Kläger mit Schreiben vom 29. April 1998 den "Wegfall des Nutzungswertes der Wohnung nach § 52 Abs. 15 EStG (a.F.) für die Altenteilerwohnung und Betriebsleiterwohnung (= das selbstgenutzte Wohngebäude der Kläger) zum 1.1.1992". Nach den Angaben der Kläger bezog sich der Antrag auf folgende Teilflächen der Fl.-Nr. 28:

Wohnhaus mit Umgriff, Zufahrten, Stellplätze 602 qm dazugehörige Gartenfläche (Obstgarten) 715 qm.

Der Auffassung des Prüfers folgend ging das FA nur für die Teilfläche von 602 qm von einer steuerfreien Abwahl der Nutzungswertbesteuerung aus. Hinsichtlich des Obstgartens setzte das FA zum 31. Dezember 1992 einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn von ... DM an. Dadurch verringerten sich der Verlust des Jahres 1992 und der Verlustrücktrag auf das Streitjahr. Die Einkommensteuer 1990 wurde gemäß § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG (in der für das Verlustentstehungsjahr 1992 geltenden Fassung des EStG 1990) auf ... DM zuzüglich Zinsen von ... DM heraufgesetzt.

Nach erfolglosem Einspruch, mit dem die Kläger die steuerfreie Entnahme des Gartengrundstücks begehrt hatten, gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begründung statt, der Obstgarten sei im Kalenderjahr 1992 weder als dazugehörender Grund und Boden steuerfrei noch auf Grund einer Entnahmeerklärung steuerpflichtig in das Privatvermögen überführt worden. Ob dann 1998 eine Entnahme vorliege, könne für das gegenwärtige Verfahren offenbleiben. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 259 veröffentlicht.

Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Auffassung, die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum 1. Januar 1992 umfasse auch den Obstgarten, wie dies die Kläger beantragt hätten. Anders als das Wohngebäude habe der Garten aber nur steuerpflichtig entnommen werden können.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zutreffend eine steuerpflichtige Entnahme des Gartengrundstücks verneint und den rücktragsfähigen Verlust des Jahres 1992 nicht um einen entsprechenden Entnahmegewinn gemindert.

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Streit über die Entstehung eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte im Jahr 1992 und die Vornahme eines entsprechenden Verlustrücktrags in das Jahr 1990 mangels entsprechender Bindungswirkung der Einkommensteuerveranlagung 1992 im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1990 zu entscheiden ist. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach über die Höhe eines Verlustrücktrags im Abzugsjahr zu entscheiden ist (s. nur BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 23/98, BFH/NV 2000, 184), ist auch auf die Rechtslage nach Einführung des gesonderten Verlustfeststellungsverfahrens (jetzt § 10d Abs. 4 EStG) anzuwenden (s. etwa BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564).

2. a) Zu Recht hat das FG eine im Veranlagungszeitraum 1992 erfolgte steuerpflichtige Entnahme des Obstgartens verneint. Nach den den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG gehörte das Gartengrundstück zum Betriebsvermögen der Ehegattengemeinschaft und wurde bis zum Jahr 1992 weder durch eine tatsächliche Nutzungsänderung noch durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem FA oder auf Grund schlüssigen Verhaltens oder durch einen entsprechenden Buchungsvorgang entnommen. Dem FG ist auch darin beizupflichten, dass die rückwirkend zulässige Abwahl der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG 1990 nicht als Entnahme zum 31. Dezember 1992 zu werten ist. Als tatsächlicher Vorgang kann die Entnahme nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht rückbezogen, aber auch nicht rückgängig gemacht werden (Senatsurteil vom 17. September 1997 IV R 97/96, BFH/NV 1998, 311, m.w.N.).

b) Allerdings hält die rechtliche Würdigung des FG, wonach der Obstgarten nicht als zur Wohnung gehörender Grund und Boden beurteilt werden könne, einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht Stand. Ohne dass dies der Revision im Streitfall zum Erfolg verhelfen könnte, verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 26. September 2001 IV R 31/00 (BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78), nach der die gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen kann, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde. Die tatsächlichen Feststellungen des FG erlauben zwar keine abschließende Entscheidung über die (funktionale) Zugehörigkeit des Obstgartens zu der von der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung erfassten Wohnung. Im Streitfall kann diese Entscheidung aber auch dahinstehen, weil entgegen der Auffassung des FA in keinem Fall von einer steuerpflichtigen Entnahme des Gartengrundstücks im Verlustentstehungsjahr auszugehen ist.



Ende der Entscheidung

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