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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: IV R 76/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Urteil vom 13. Februar 1997, zugestellt am 7. März 1997, hat das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 28. November 1995 mangels ausreichender Bezeichnung des Klagebegehrens abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision, die am 10. April 1997 beim FG einging, hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 2. Oktober 1997, Az. IV R 41/97, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Revisionsfrist nicht eingehalten war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er nicht gewährt.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1997 hat der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erneut Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Revision ist unzulässig.

Einer erneuten Entscheidung über die Revision steht die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 2. Oktober 1997 IV R 41/97 entgegen.

Beschlüsse, mit denen der Bundesfinanzhof (BFH) eine Revision gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig verwirft, sind formell rechtskräftig (BFH-Beschluß vom 14. September 1967 V S 9/67, BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615).

Ist durch einen solchen Beschluß die Revision wegen Versäumnis der Begründungsfrist unter Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden, so ist eine erneute Revision wegen der Nämlichkeit des Streitgegenstandes unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn der erneute Wiedereinsetzungsantrag auf dem bereits im ersten Verfahren vorgetragenen Sachverhalt beruht (BFH-Beschluß in BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615).

So verhält es sich im Streitfall. Der Senat hat die Ablehnung des wegen Versäumung der Revisionsfrist gestellten Wiedereinsetzungsantrags in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1997 darauf gestützt, daß der Kläger nach eigenem Vorbringen mehrere Tage vor Ablauf der Revisionsfrist eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils erhalten habe und daß er das Zustellungsdatum leicht habe feststellen können.

Der Kläger trägt insoweit nunmehr lediglich vor, es sei keineswegs leicht gewesen, das Zustellungsdatum festzustellen. Eben darüber hat der Senat jedoch bereits entschieden.



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