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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: IV R 79/95
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65
FGO § 74
FGO § 119
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), im Streitjahr von Beruf Rechtsanwalt, gab für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte ihn daraufhin mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 im Schätzungswege.

Hiergegen richtete sich die zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage, die nicht vom Kläger unterzeichnet war. Zur mündlichen Verhandlung erschien der Kläger nicht.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe sein Klagebegehren nicht bezeichnet (§ 65 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er geltend macht, er sei zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam geladen worden. Eine Niederlegung unter der Kanzleianschrift sei nicht statthaft.

Nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens erging für das Streitjahr unter dem Datum vom 28. November 1995 ein Änderungsbescheid, den der Kläger mit dem Einspruch anfocht.

Der Senat hat das Verfahren durch Beschluß vom 18. April 1996 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 28. November 1995 ausgesetzt.

Mit Urteil vom 13. Februar 1997, zugestellt am 7. März 1997, hat das FG auch die Klage gegen diesen Bescheid mangels ausreichender Bezeichnung des Klagebegehrens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision, die am 10. April 1997 beim FG einging, hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 2. Oktober 1997 als unzulässig verworfen. Das gleiche gilt für die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gewandt hatte. Die vom Kläger unter dem Datum vom 11. Dezember 1997 eingereichten Gegenvorstellungen gegen diese Entscheidungen hat der Senat durch Beschlüsse vom heutigen Tag zurückgewiesen. Die unter dem selben Datum erneut eingelegten Rechtsmittel der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil vom 13. Februar 1997 hat er mit Beschlüssen vom heutigen Tag erneut als unzulässig verworfen.

Das FA hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 18. November 1997 für erledigt erklärt.

Der Kläger hat sich in seinem Schriftsatz vom 2. März 1998 wie folgt geäußert: "Eine 'Erledigung' ist daher nicht eingetreten --zumindest nicht für den nach Auffassung des Gerichts 'richtigen' Rechtsbehelf. Dies wird von RA X noch dargelegt werden. Wiederholt wurde Akteneinsicht erbeten - vergeblich."

Nach Eingang der auf Rechtsanwalt X lautenden schriftlichen Vollmacht wurden die Akten unter dem Datum vom 7. Mai 1998 zum Zwecke der Akteneinsicht an das FG übersandt. Der Bevollmächtigte erhielt eine Durchschrift des Übersendungsschreibens. Unter dem Datum vom 15. Juni 1998 sandte das FG die Akten zurück mit dem Bemerken, daß der Bevollmächtigte die Akteneinsicht bis zum 12. Juni 1998 einschließlich nicht wahrgenommen habe. Er habe sich weder --wie ihm aufgetragen-- mit der Geschäftsstelle des FG in Verbindung gesetzt, noch habe er sonst irgendwelche Anstalten gemacht, die Akten einzusehen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

1. Der Beschluß des Senats vom 18. April 1996 über die Aussetzung des Revisionsverfahrens ist aufzuheben.

Die Voraussetzungen über eine weitere Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 74 FGO sind nicht mehr gegeben. Mit den Senatsbeschlüssen vom 2. Oktober 1997 ist der Einkommensteueränderungsbescheid vom 28. November 1995 bestandskräftig geworden. Der erstmalige Bescheid vom 3. Dezember 1993, der dem angefochtenen Urteil zugrunde lag, kann daher keine Wirkung mehr entfalten.

2. Die Revision ist unbegründet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein klageabweisendes Urteil des FG im Ergebnis zu bestätigen, wenn der Kläger als Revisionskläger nach Erledigung der Hauptsache auf einer Sachentscheidung besteht. Erledigt sich in einem solchen Fall die Hauptsache während des Revisionsverfahrens und erklärt nur das FA als Revisionsbeklagter die Erledigung, während der Kläger seinen Sachantrag aufrecht erhält, so wird nach einer inzidenter festgestellten Erledigung der Hauptsache die Klage unzulässig. Durch die Erledigung der Hauptsache während des Revisionsverfahrens ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Ein Aufrechterhalten des Sachantrags durch den Kläger führt zur Zurückweisung der Revision unter gleichzeitiger Klarstellung im Revisionsurteil, daß die Klage unzulässig geworden ist (BFH-Urteil vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407). Das gilt auch dann, wenn die Revision auf absolute Revisionsgründe i.S. des § 119 FGO gestützt war, und folgt aus § 126 Abs. 4 FGO. Das Rechtsschutzinteresse gehört zu den Sachurteilsvoraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 3, m.w.N.).

Im Streitfall sind die Voraussetzungen, unter denen nach dem vorstehend Ausgeführten die Revision als unbegründet zurückzuweisen ist, gegeben.

a) Die Hauptsache ist erledigt.

Ergeht ein Änderungsbescheid nach Erhebung der Klage gegen den ursprünglichen Bescheid über eine Steuerfestsetzung und läßt der Steuerpflichtige den Änderungsbescheid unanfechtbar werden, so ist das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid in der Hauptsache erledigt (BFH-Urteil in BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist die Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die erstmalige Einkommensteuerfestsetzung 1991 vom 3. Dezember 1993 dadurch eingetreten, daß das den Änderungsbescheid vom 28. November 1995 betreffende Verfahren durch die Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1997 rechtskräftig beendet worden ist.

b) Übereinstimmende Erledigungserklärungen liegen nicht vor. Der Kläger hat auf eine diesbezügliche Anfrage der Senatsgeschäftsstelle vielmehr geäußert, daß seiner Ansicht nach eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten sei.

Dem nach Rücksendung der Akten durch das FG gestellten Antrag auf Akteneinsicht war nicht zu entsprechen. Dieser Antrag dient nach Lage der Dinge offenkundig nur der Verzögerung.

Ende der Entscheidung

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