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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: IV S 13/09 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 2
FGO § 62 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

An dem Unternehmen des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) --Herrn X-- war ab September 1993 Frau Y als stille Gesellschafterin beteiligt. Der Antragsteller, der hauptberuflich als ... Schiffskapitäne ausbildete, erwarb einen im Jahre 1925 gebauten Fischkutter, den er mit Aufwendungen in Höhe von rd. 311.000 DM grundlegend restaurierte und zunächst ab Herbst 1993 an einen Verein vermietete. Ab 1996 wurde das Schiff --nach einem Umbau mit weiteren Kosten in Höhe von rd. 54.000 DM-- ohne Skipper oder Kapitän verchartert (sog. Bareboat-Charter). In den Jahren 1993 bis 2006 wurden ausschließlich Verluste erzielt, die sich auf insgesamt 246.709,41 EUR beliefen. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt) verneinte ab dem Feststellungszeitraum 2000 die Gewinnerzielungsabsicht und erließ für die Streitjahre (2000 bis 2003) negative Feststellungsbescheide. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2009 hat der Antragsteller --vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte (Steuerberatungsgesellschaft)-- sinngemäß beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zu gewähren und die Steuerberater ... als Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Dem Antrag wurde die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2009 beigefügt (vgl. Verfahren IV B 75/09).

II.

1.

Der Antrag auf PKH ist mangels hinreichender Substantiierung der Erfolgsaussichten eines Beschwerdeverfahrens abzulehnen (§§ 117 Abs. 1 Satz 2, 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a)

Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Antragsteller das Streitverhältnis darzulegen. Der Senat kann offenlassen, ob ein Antragsteller, der durch einen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (vgl. § 62 Abs. 4 FGO) und PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision erstrebt, nur dann das Streitverhältnis i.S. von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO dargelegt hat, wenn mit der Antragsschrift (sowie den ggf. der Antragsschrift beigefügten weiteren Schriftsätzen) bereits sämtliche Anforderungen an die schlüssige Darlegung zumindest eines Revisionszulassungsgrundes erfüllt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Zweck der Substantiierungspflicht, dem Gericht eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) zu ermöglichen, erfordert im Falle der Vertretung des Antragstellers nach § 62 Abs. 4 FGO jedenfalls ein Mindestmaß an rechtlicher Begründung des PKH-Antrags in dem Sinne, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung schlüssig dargelegt wird (BFH-Beschluss vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 68; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 8 a.E.).

b)

An Letzterem fehlt es. Die Begründung des PKH-Antrags, die Vercharterung sei deshalb nicht als Liebhaberei einzustufen, da die aufgrund des Hintergrundwissens des Antragstellers professionell erarbeiteten Unternehmenskonzepte erfolgversprechend gewesen seien, ist bereits deshalb unsubstantiiert, weil die bloße Behauptung, das Urteil der Vorinstanz werde für unrichtig gehalten, nicht geeignet ist, die Revision zu eröffnen. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Vortrag im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 6. Juli 2009), nach dem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) zuzulassen sei, weil nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg im Falle der Vermietung eines Ferienhauses der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 50 Jahren zugrunde zu legen und deshalb im Streitfall (Schiffsvercharterung) von einem Zeitraum von 60 Jahren mit der Folge auszugehen sei, dass der Antragsteller --entgegen der Beurteilung des FG-- die Möglichkeit habe, einen Totalgewinn nachzuweisen. Der Vortrag lässt zum einen unberücksichtigt, dass die Vorinstanz den vom Antragsteller im Rahmen der Betriebsprüfung geltend gemachten Prognosezeitraum (40 Jahre) übernommen hat; zum anderen wird weder dargelegt, aus welchem Grund die Verhältnisse eines Ferienhauses auf die Vercharterung eines Schiffes übertragen werden sollen, noch wird ersichtlich, mit welchem konkreten steuerlichen Gesamtergebnis der nunmehr für richtig erachtete Prognosezeitraum (60 Jahre) verbunden wäre. Hinzu kommt schließlich, dass das FG seine Entscheidung auch auf die fehlende Reaktion des Antragstellers auf die bis einschließlich des Jahres 1999 eingetretenen hohen Verluste sowie auf den Umstand gestützt hat, dass die Chartertätigkeit vom Antragsteller nur nebenberuflich ausgeübt worden sei und nach der Lebenserfahrung angenommen werden müsse, dass Herr X auch ein besonderes persönliches Interesse an der Restaurierung und dem Erhalt des (historischen) Schiffes gehabt habe. Demgemäß wäre es zur Darlegung des Streitverhältnisses (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erforderlich gewesen, sich mit diesen (tragenden) Gründen des vorinstanzlichen Urteils substantiiert auseinanderzusetzen und hieraus das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) schlüssig abzuleiten.

2.

Der PKH-Antrag ist somit abzulehnen. Demgemäß kann auch dem Antrag auf Beiordnung der Steuerberater ... nicht entsprochen werden (§ 142 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 5. September 2007, X S 10/07 (PKH), [...]).

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 142 FGO Rz 51; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 93).

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