Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: IV S 14/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 107
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2004. Mit diesem Beschluss hatte der Senat eine --vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassene-- Beschwerde gegen einen Beschluss des FG, mit dem dieses einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hatte in seiner Beschwerdebegründung vom 5. März 2004 geltend gemacht, der Beschluss des FG sei grob verfahrensfehlerhaft und willkürlich. Aus dem Rubrum der FG-Entscheidung sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, durch wen der Beschluss gefasst worden sei. Seite 5 des Beschlusses (gemeint ist die Seite mit den Namen der Richter) sei bereits deswegen nicht hinreichend und nichtssagend, weil keine Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Entscheidung bestehe. Außerdem weise der Beschluss des FG keinen Antrag des Antragsgegners aus.

Mit Fax vom 9. Mai 2004 beantragte der Antragsteller (im Beschwerdeverfahren) Akteneinsicht. Eine weitere Begründung nebst Beweisangeboten werde innerhalb eines nachfolgenden und gesonderten Schriftsatzes im Anschluss an die Akteneinsicht erfolgen.

Der Senat hat die Beschwerde mit dem nunmehr gerügten Beschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es gebe keine Vorschrift, die es gebiete, die Namen der Richter im "Rubrum" eines Beschlusses aufzuführen. Soweit das FG bei der Wiedergabe des Antrags des Antragsgegners, diesen mit dem Antragsteller verwechselt habe, handle es sich offenkundig um einen Flüchtigkeitsfehler, der jederzeit nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt werden könnte, wenn ein Rechtsschutzinteresse vorläge, was indessen zu verneinen sei.

Die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragte Akteneinsicht sei nicht zu gewähren gewesen; denn bei einem --wie im Streitfall-- unzulässigen Rechtsmittel sei die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (Hinweis auf z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, und vom 21. August 2000 V S 14/00, BFH/NV 2001, 194, jeweils m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 78 Rz. 5).

Der Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 wurde am 2. Juni 2004 mit einfachem Brief abgesandt. Am 14. Juli 2004 ging beim BFH ein Schriftsatz ein, mit dem der Antragsteller Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss erhob. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Nach Ausführungen zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung heißt es weiter:

"Hiernach wird zunächst (nochmals) Akteneinsicht in sämtliche das Verfahren betreffende Akten beantragt und insoweit (ebenfalls nochmals) darum nachgesucht, die angeforderten Akten dem Unterzeichnenden über das Oberlandesgericht in ... mit der Möglichkeit der Anfertigung von Ablichtungen aus den Akten zur Verfügung zu stellen. Eine weiter gehende Begründung nebst Beweisangeboten wird innerhalb eines nachfolgenden und gesonderten Schriftsatzes nach antragsgemäß gewährter Akteneinsicht erfolgen."

Die Rüge ist analog § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2004 IV S 12/03, BFH/NV 2004, 972). Sie ist indessen nicht in der gesetzlichen Form erhoben und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der in § 321a ZPO normierten Zwei-Wochen-Frist erhoben worden ist.

Die Unzulässigkeit ergibt sich bereits aus anderen Gründen. Die Rügeschrift muss die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör enthalten (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dazu gehört, dass der Rügeführer substantiiert vorträgt, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im vorangegangenen Verfahren nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131, und vom 22. Januar 2003 III B 120/02, juris; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 14).

Daran fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, zu welchen Fragen er sich im Ausgangsverfahren nicht habe äußern können und welches Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich hierfür etwas aus den Akten des FG oder des Finanzamts ergeben könnte. Akteneinsicht kam daher ebenso wenig in Betracht wie im Ausgangsverfahren.

Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz analog. Wird die Gehörsrüge verworfen, so fällt eine Festgebühr in Höhe von 50 € an. Die analoge Anwendung des § 321a ZPO gebietet zugleich die analoge Anwendung der entsprechenden Kostenfolge.

Ende der Entscheidung

Zurück