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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: IV S 2/08
Rechtsgebiete: FGO, RVG


Vorschriften:

FGO § 74
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragsteller waren Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer in dem Verfahren IV B 34/06. Die in jenem Verfahren erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts, das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 1992 bis zu einer abschließenden Entscheidung in einem Verfahren betreffend einen Gewinnfeststellungsbescheid auszusetzen, hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 7. November 2006 IV B 34/06 (BFH/NV 2007, 265) zurückgewiesen. Über die Kosten des Verfahrens erging eine Kostenrechnung von 50 € unter Hinweis auf Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), Kostenverzeichnis Nr. 6502 "Sonstige Beschwerde".

Die Antragsteller beantragen,

den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren festzusetzen.

Sie tragen vor, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag liege vor, weil sich der Streitwert des Verfahrens weder eindeutig aus den Anträgen des Beschwerdeführers noch aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entnehmen lasse. Ausgangspunkt sei der streitbefangene Betrag von 679 509,03 €. Da Gegenstand des Rechtsstreits eine Aussetzung des Verfahrens gewesen sei, komme ein Prozentsatz des streitigen Betrags in Betracht, der im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführer im oberen Rahmen anzusiedeln sei.

II. 1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig. Nach § 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag des Anwalts fest, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Die Gerichtskosten für eine "Sonstige Beschwerde" i.S. der Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zum GKG werden pauschal mit 50 € bemessen; die Höhe des Streitwerts hat für die Kostenfestsetzung keine Bedeutung und findet auch in der Begründung der Kostenfestsetzung keinen Niederschlag. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Gegenstandswerts der Anwaltsgebühren sind danach erfüllt. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es in Fällen des § 33 Abs. 1 RVG nicht.

2. Der Gegenstandswert wird auf 20 984 € festgesetzt. Er ergibt sich aus 5 % des streitigen Einkommensteuerbetrags von 419 694,45 €. Gegenstand des Verfahrens war der geänderte Einkommensteuerbescheid 1992 vom 30. September 2002, mit dem die Einkommensteuer auf 419 694,45 € festgesetzt wurde. Wäre dem Begehren nach Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um eine Rückstellung von 5 220 479 DM und den Abzug von Betriebsausgaben in Höhe von 129 876 DM stattzugeben, beliefe sich die Einkommensteuer auf 0 €.

Der Senat schätzt das Interesse an der Aufhebung der Verfahrensaussetzung nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf 5 % des Streitwerts und schließt sich insoweit den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 1996 III B 89/96 (BFH/NV 1997, 432) und vom 3. März 1993 II S 3/93 (BFH/NV 1994, 192) an (ebenso zum Streitwert eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens BFH-Beschluss vom 18. November 1970 I B 29-31/70, BFHE 101, 23, BStBl II 1971, 154).

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG).



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